Beschlussvorlage - 01/BV/367/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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13.10.2014
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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18.11.2014
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Das Satzungsrecht der Kommunen für den eigenen Wirkungskreis ist im § 5 der Kommunalverfassung M-V geregelt.
Die Altentreptower Wählergemeinschaft hat einen Antrag auf Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer A mit Wirkung zum 01.01.2015 von bisher 260 v. H. auf 350 v. H. eingebracht. Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am 16.09.2014 mit der Vorlage Nr: 01/BV/362/2014 einen entsprechenden Auftrag an die Verwaltung zur Erarbeitung einer Hebesatzsatzung erteilt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2015 liegt der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer A bei 276 v. H. für die Grundsteuer B bei 350 v. H. und für die Gewerbesteuer bei 318 v. H.
Ein Schwerpunkt der Einnahmebeschaffung sind die Realsteuerhebesätze. Die Festsetzung der Hebesätze muss sich an den Erfordernissen einer dauerhaft leistungsfähigen Kommune orientieren.
Für die Berechnung, der durch die Stadt Altentreptow zu zahlenden Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz, wie z. B. die Kreisumlage, wird immer mit dem Landesdurschnitt bei den Steuereinnahmen gerechnet, d. h. bleibt die Stadt unterhalb des Landesdurschnittes zahlt sie Umlagen auf fiktive Erträge, die sie gar nicht hat. Liegt die Stadt mit ihren Hebesätzen über dem Landesdurchschnitt zahlt die Stadt nur auf den Landesdurchschnitt ihre Umlagen. Die Mehrerträge fließen in die Berechnung nicht mit ein.
Durch die Anhebung der Grundsteuer A erhöhen sich die Erträge ab 2015 um rund 15.000 €. Die Stadtvertretung entscheidet, ob die Hebesätze für die Grundsteuer B 350 v. H. und für die Gewerbesteuer 310 v. H. unverändert für 2015 bestehen bleiben.
Mit dem Beschluss einer „Hebesatzsatzung“ können die Steuern bereits ab dem 01.01.2015 entsprechend der beschlossenen Hebesätze erhoben werden.
Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes noch nicht beschlossen und nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
Da mit der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der von der Stadt Altentreptow zu beschließenden Haushaltssatzung für das Jahr 2015 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund von Erfahrungswerten erst im Mai 2015 zu rechnen ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung des gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesatzes der Grundsteuer A durch eine besondere Hebesatz-Satzung ergänzt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,1 kB
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