Beschlussvorlage - 06/BV/133/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Auszahlung der funktions- und sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige erfolgt entsprechend § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow.

Die jetzige Hauptsatzungsregelung basiert auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung M-V vom 9. September 2004.

 

Die neue Entschädigungsverordnung M-V vom 27. August 2013 (EntschVO M-V) regelt Höchstsätze und jede Gemeinde muss unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage entscheiden, inwieweit Entschädigungen angehoben werden können.

 

Gegenüberstellung der derzeit gültigen und der neuen Beträge:

 

Art der Entschädigung                            bisheriger Betrag           neuer Höchstbetrag   

                                                                     lt. EntschVO M-V

__________________________________________________________________________

 

monatliche funktionsbezogene

Aufwandsentschädigung des

Bürgermeisters              400,00 €              420,00

                            § 8 Abs. 1              

                            Einwohnerzahl (391)

                            Stand 31.12.2013

monatliche funktionsbezogene

Aufwandsentschädigung 

1. Stellvertreter des Bürgermeisters              ---              84,00 €

2. Stellvertreter des Bürgermeisters              ---              42,00 €

                            § 8 Abs. 2

 

 

Sitzungsgeld Gemeindevertreter                30,00 €              40,00 €

                              § 14 Abs. 3

                            § 14 Abs. 7 Satz 2

 

Sitzungsgeld Ausschussvorsitz                30,00 €              60,00 €

                            § 14 Abs. 7 Satz 4

 

 

 

 

Über die Höhe der Zahlung der funktions- und sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung entscheidet die Gemeindevertretung. Die Beträge werden in die Hauptsatzung eingearbeitet.

 

Die Übertragung auf den Hauptausschuss zu Entscheidungen über Annahme von Spenden, Schenkungen und Sponsorenleistungen bis 1.000 Euro, gemäß § 44 KV M-V, wurde gestrichen, da aus der Praxis heraus diese Entscheidungen die Gemeindevertretung trifft.

 

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde im Internet veröffentlicht werden und damit amtlich bekanntgemacht sind.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow.

 

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Anlagen

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