Beschlussvorlage - 06/BV/132/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, die gemäß § 2 des Landesreisekostengesetzes von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind.

Gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und damit für die Genehmigung zuständig.

Mit dieser Genehmigung hat der Bürgermeister einen versicherungsrechtlichen Schutz bei seinen Dienstgeschäften.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung genehmigt in ihrer Zuständigkeit gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V die Dienstreisen des Bürgermeisters für das II. Halbjahr 2014.

Loading...