Beschlussvorlage - 03/BV/073/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Vorbereitung der Entscheidung zum Einspruch über die Wahl der Gemeindevertretung Bartow kann die Gemeindevertretung auf einen neuzubildenden Wahlprüfungsausschuss der Gemeinde Bartow gemäß § 36 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) übertragen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

1.       Variante

Die Gemeindevertretung lehnt die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses auf Grund der Einhaltung der gesetzlichen Parameter durch den Wahlausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel ab.

2.       Variante

Die Gemeindevertretung Bartow hält die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses für unentbehrlich, da im Vorab der Entscheidung der Gemeindevertretung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen extern zu prüfen sind.

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