Beschlussvorlage - 03/BV/072/2014
Grunddaten
- Betreff:
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Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl der Gemeindevertretung Bartow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bartow
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Entscheidung
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01.07.2014
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Der Wahlausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel nahm in seiner Sitzung zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses vom 27.05.2014 eine Überprüfung der
Wahlniederschrift des Wahlvorstandes Bartow über das Wahlergebnis zur Wahl der Gemeindevertretung Bartow und der vorläufig festgestellten Sitzverteilung der Gemeindevertretung Bartow vor.
Nach Berechnung der Sitze nach § 63 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG) ergaben sich die gleichen Zahlenbruchteile für den Einzelbewerber Raetz und den Einzelbewerber Schmidt.
Der Wahlausschuss interpretierte den § 63 Abs. 2 Satz 5 LKWG so, dass hier eine Losentscheidung der Wahlleitung vorzunehmen ist.
Das Los entfiel auf den Einzelbewerber Schmidt (Loserstellung durch einen anwesenden Bürger, Ziehung des Loses durch ein Mitglied des Wahlausschusses aus einem gläsernen Behältnis).
Folglich entfiel kein Sitz auf den Einzelbewerber Raetz und die weiteren verbleibenden Sitze wurden an den Wahlvorschlag der CDU und an die Einzelbewerberin Buth vergeben, obwohl auf beide Bewerber weniger gültigen Stimmen entfielen als auf den Einzelbewerber Raetz.
Nach nochmaliger Diskussion und Überdenken über die Lesart des § 63 Abs. 2 (Losentscheidung) ist die getroffene Entscheidung des Wahlausschusses unrichtig. Die Losentscheidung der Wahlleitung ist nur dann notwendig, wenn gleiche Zahlenbruchteile vorhanden sind und gleichzeitig der letzte Sitz zu vergeben ist.
Auf Grund dessen erhält der Einzelbewerber Raetz einen Sitz und die Einzelbewerberin Buth keinen Sitz.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bartow beschließt den Einspruch des Herrn Andreas Sudol in 17089 Bartow, Lange Straße 16 gegen die Gemeindevertreterwahl in der Gemeinde Bartow vom 25.05.2014 und der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlausschusses des Amtes Treptower Tollensewinkel stattzugeben und ordnet die Neufeststellung der Sitzverteilung durch den Wahlausschuss an.
Auf Grund des § 36 Abs. 3 ist Frau Buth als Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens im Nachhinein Beteiligte und damit von der Beratung über das Prüfungsergebnis und der damit zusammenhängende Beschlussfassung ausgeschlossen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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14,3 kB
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