Beschlussvorlage - 39/BV/124/2014

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Jahresrechnung der Gemeinde Groß Teetzleben für das Haushaltsjahr 2011 ist entsprechend § 60 Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 aufgestellt. Sie ist nach

§ 60 (5) KV M-V durch die Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Die Jahresrechnung der Gemeinde ist im Verwaltungs- wie auch Vermögenshaushalt ausgeglichen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung der Gemeinde Groß Teetzleben für das Haushaltsjahr 2011 mit den darin enthaltenen über- und außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde zum 31.12.2012.

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Anlagen

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