Beschlussvorlage - 39/BV/114/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2013 wird angemerkt, dass die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer unter den gewogenen durchschnittlichen Hebesätzen des Landes liegen, dass heißt unteranderem, dass die Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Gemeinde für nicht erzielten Steuereinnahmen aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2014 liegt der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer B bei 344,10 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 315,88 v.H.

Im Schreiben des Landkreises heißt es weiter: „ Als Schwerpunkt der Einnahmebeschaffung kristallisiert sich die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze heraus, die in Mecklenburg-Vorpommern immer noch weit unter dem Durchschnitt liegen. Die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze muss sich an den Erfordernissen einer dauerhaft leistungsfähigen Kommune orientieren. Die Gemeinde hat keinen Ermessensspielraum mehr. Die Festsetzung bemisst sich am Defizit des Haushaltes, sofern keine anderen Möglichkeiten im Haushalt gegeben sind, die das aufgelaufene und weiter geplante Defizit decken.

Eine Steuererhöhung bei der Grundsteuer B von 300 v.H. auf 350 v.H. würde eine Erhöhung von 0,16 €/m² bedeuten.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2014               die Grundsteuer A auf 300 v.H.                                                                                                                die Grundsteuer B auf 350 v.H.                                                                                                                die Gewerbesteuer auf 320 v.H.                        festgesetzt.

Die Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.             

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Anlagen

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