Beschlussvorlage - 39/BV/113/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 48 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 hat die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen.

Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

Aufgrund der Prüfung der Haushaltssatzung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurde die Gemeinde Groß Teetzleben mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 dazu aufgefordert eine Nachtragshaushaltssatzung zu beschließen, da der in der Haushaltssatzung § 4  ausgewiesene Kredit zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreicht, um die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde zu sichern.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung werden

-          im Ergebnishaushalt              ordentliche Erträge auf                                                        699.400 €                                          ordentliche Aufwendungen auf                                          699.400 €

-          im Finanzhaushalt              ordentliche Einzahlungen auf                                                        697.150 €                                          ordentliche Auszahlungen auf                                          695.650 €                                          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                              38.650 €                                          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                              33.100 €                                          Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit auf                              21.350 €                                          Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf                              28.400 €

festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß § 53 (3) KV M-V festgesetzt auf                                                                                                                              160.000 €

Die Hebesätze und der Stellenplan bleiben unverändert.

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Anlagen

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