Beschlussvorlage - 01/BV/272/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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04.11.2013
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Bereit
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Ausschuss für Schulen, Kultur, Sport, Jugend, Senioren und Soziales der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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11.11.2013
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Geplant
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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27.11.2013
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 48 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 hat die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.
Der Haushalt der Stadt für das Haushaltsjahr 2013 wurde mit einem Fehlbetrag beschlossen. Durch die Erarbeitung des Nachtraghaushaltes ist es gelungen, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen.
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung werden
- im Ergebnishaushalt ordentliche Erträge auf 11.623.000 € ordentliche Aufwendungen auf 11.411.910 € Einstellung in Rücklagen auf 211.090 €
- im Finanzhaushalt ordentliche Einzahlungen auf 11.697.300 € ordentliche Auszahlungen auf 11.125.010 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.554.500 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.785.400 € Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 67.810 € Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 409.200 €
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß
§ 53 (3) KV M-V festgesetzt auf 1.166.900 €
Die Hebesätze und der Stellenplan bleiben unverändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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16,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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21,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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167 kB
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