Beschlussvorlage - 03/BV/052/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 hat die Gemeinde für jedes

Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die

Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden

Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu

beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Haushaltssatzung werden

im Ergebnisplan               ordentliche Erträge auf                                                 416.967 EUR

ordentliche Aufwendungen auf                                   483.889 EUR

im Finanzhaushalt               ordentliche Einzahlungen auf                                   373.750 EUR

ordentliche Auszahlungen auf                                   483.845 EUR

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                         8.100 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf           41.960 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf       168.205 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf        24.250 EUR

festgesetzt.

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                                                                                     0 EUR

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf                                           0 EUR

festgesetzt.

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird

gemäß § 53 (3) KV M-V auf                                                                                                            36.700 EUR

festgesetzt.

 

Als Hebesätze werden beschlossen:                            Grundsteuer A               249 v.H.

Grundsteuer B               347 v.H.

                                                                       Gewerbesteuer               300 v.H.

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Anlagen

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