Beschlussvorlage - 01/022/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat die Aufstellung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Biogasanlage Friedrichshof“ beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand eine öffentliche Versammlung statt, bei der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wurde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Stadtverwaltung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow billigt den ausgearbeiteten Entwurf des vorhaben-

            bezogenen Bebauungsplans Nr. 12 „Biogasanlage Friedrichshof“ in der vorliegenden Fassung vom 24.09.2009 mit der Begründung und dem Umweltbericht gleichen Datums und beschließt, den Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung, dem Umweltbericht, den umweltbezogenen Informationen (Anhänge des Umweltberichtes, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

 

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