Beschlussvorlage - 03/BV/053/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, die gemäß § 2 des

Landesreisekostengesetzes von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind.

Gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung

Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und damit für die Genehmigung zuständig.

Mit dieser Genehmigung hat der Bürgermeister einen versicherungsrechtlichen Schutz bei

seinen Dienstfahrten.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung genehmigt in ihrer Zuständigkeit gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V die Dienstreisen des Bürgermeisters für das I. Halbjahr 2013.

 

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