Beschlussvorlage - 01/BV/226/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste/Finanzen
- Bearbeiter:
- Carola Westphal
- Einreicher:
- Gutglück, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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27.03.2013
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Sachverhalt
Grundlage für die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges des Bürgermeisters ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu
Dienstreisen (VVK, die mit Erlass der Finanzministerin vom 29.11.2001 im Amtlichen
Bekanntmachungsblatt Nr. 55 von Mecklenburg-Vorpommern) veröffentlicht wurde.
Privateigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern,
die im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden und als solche anerkannt sind
anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge.
Ein überwiegendes dienstliches Interesse für die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges
liegt vor, wenn durch sie eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstlei-
stung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird und die Benutzung
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Kraftfahrzeuge aus
dienstlichen Gründen nicht möglich oder weniger wirtschaftlich als die Benutzung des privat-
eigenen Kraftfahrzeuges ist.
Der Antrag des Bürgermeisters auf Anerkennung des Pkw liegt mit Datum vom 2. Januar 2013 der Verwaltung vor. Die Anerkennung kann von der zuständigen obersten Dienstbehörde ausgesprochen werden. Es besteht ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis
an der Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeuges des Bürgermeisters. Die Anerkennung
ist möglich, da Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privateigenen Kraftfahr-
zeuges undurchführbar wären. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
Der Bürgermeister hat sich verpflichtet, sein Kraftfahrzeug soweit es zumutbar ist nach
Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf allen Dienstreisen und Dienstgängen
für die die Anerkennung gilt, zu benutzen und andere Mitarbeiter, die eine Dienstreise oder
einen Dienstgang auszuführen haben, sowie Geräte und Akten zur Erledigung von Dienstge-
schäften in seinem Kraftfahrzeug mitzunehmen.
In der Anerkennungsverfügung muss bestimmt werden, für welche Dienstaufgaben und in
welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privateigenen Kraftfahrzeug
durchgeführt werden müssen. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt, wenn
der Fahrzeughalter die Dienststelle oder die dienstliche Obliegenheit wechselt.
Die in einem anerkannten privateigenen Kraftfahrzeug dienstlich gefahrenen Kilometer sind
in einem Fahrtenbuch aufzuschreiben. Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch seiner
Dienststelle zum Monatsende mit einem Forderungsnachweis (Reisekostenrechnung) für die
beanspruchte Wegstreckenentschädigung zur Prüfung vorzulegen.
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges des
Bürgermeisters - als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenes Kraftfahrzeug.
Die Anerkennung gilt vom Tag der Bekanntmachung an den Bürgermeister bis zur
Beendigung seiner Amtszeit. Die Anerkennung gilt für alle Fahrten im dienstlichen Interesse,
die der Bürgermeister seines Amtes wegen unternimmt.
