Beschlussvorlage - 01/BV/226/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Grundlage für die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges des Bürgermeisters ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu

Dienstreisen (VVK, die mit Erlass der Finanzministerin vom 29.11.2001 im Amtlichen

Bekanntmachungsblatt Nr. 55 von Mecklenburg-Vorpommern) veröffentlicht wurde.

 

Privateigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern,

die im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden und als solche anerkannt sind –

anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge.

 

Ein überwiegendes dienstliches Interesse für die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges

liegt vor, wenn durch sie eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstlei-

stung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird und die Benutzung

regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Kraftfahrzeuge aus

dienstlichen Gründen nicht möglich oder weniger wirtschaftlich als die Benutzung des privat-

eigenen Kraftfahrzeuges ist.

 

Der Antrag des Bürgermeisters auf Anerkennung des Pkw liegt mit Datum vom 2. Januar 2013 der Verwaltung vor. Die Anerkennung kann von der zuständigen obersten Dienstbehörde ausgesprochen werden. Es besteht ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis

an der Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeuges des Bürgermeisters. Die Anerkennung

ist möglich, da Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privateigenen Kraftfahr-

zeuges undurchführbar wären. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

Der Bürgermeister hat sich verpflichtet, sein Kraftfahrzeug – soweit es zumutbar ist – nach

Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf allen Dienstreisen und Dienstgängen

für die die Anerkennung gilt, zu benutzen und andere Mitarbeiter, die eine Dienstreise oder

einen Dienstgang auszuführen haben, sowie Geräte und Akten zur Erledigung von Dienstge-

schäften in seinem Kraftfahrzeug mitzunehmen.

 

In der Anerkennungsverfügung muss bestimmt werden, für welche Dienstaufgaben und in

welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privateigenen Kraftfahrzeug

durchgeführt werden müssen. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt, wenn

der Fahrzeughalter die Dienststelle oder die dienstliche Obliegenheit wechselt.

 

 

 

 

 

 

Die in einem anerkannten privateigenen Kraftfahrzeug dienstlich gefahrenen Kilometer sind

in einem Fahrtenbuch aufzuschreiben. Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch seiner

Dienststelle zum Monatsende mit einem Forderungsnachweis (Reisekostenrechnung) für die

beanspruchte Wegstreckenentschädigung zur Prüfung vorzulegen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges des

Bürgermeisters - als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenes Kraftfahrzeug.

 

Die Anerkennung gilt vom Tag der Bekanntmachung an den Bürgermeister bis zur

Beendigung seiner Amtszeit. Die Anerkennung gilt für alle Fahrten im dienstlichen Interesse,

die der Bürgermeister seines Amtes wegen unternimmt.

 

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