Beschlussvorlage - 01/BV/225/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierung der Altstadt Altentreptow
hier: 1. Änderung der Zuwendungsbestimmungen für kleinteilige private Modernisierungen im Sanierungsgebiet
"Altstadtkern Altentreptow"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Carola Westphal
- Einreicher:
- Daniel, Gudrun
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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20.02.2013
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Entscheidung
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Sachverhalt
Nach § 4 der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow trifft der Hauptausschuss Entscheidungen
im Rahmen des Städtebauförderprogramms über den Einsatz von Fördermitteln bis zur Höhe
von 100 T. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf dem Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Am 5. Mai 2009 hatte der Hauptausschuss unter Beschlussnummer 39/99/2009 Regelungen zu den Zuwendungsbe-
stimmungen für kleinteilige private Modernisierungen erlassen. Die Verwaltung schlägt vor,
diese Regelungen an die aktuellen Bedingungen im Sanierungsgebiet von Altentreptow
anzupassen. Von den 241 Gebäuden im Sanierungsgebiet sind 35,5 % in einem vollsanierten
Zustand und 7,3 % als Neubau einzustufen. 34 Gebäude und damit ein Zehntel aller Wohn-
gebäude sind aufgrund ihres schlechten Zustandes als nicht nutzbar einzustufen.
Die Bedingungen, unter denen die leerstehende marode Bausubstanz saniert werden muss,
werden immer komplizierter. Deshalb hat die Unterstützung privater Sanierungsmaßnahmen
mittels Städtebaufördermittel weiterhin oberste Priorität.
Für den Förderzeitraum bis 2018 schlagen wir folgende städtische Förderbestimmungen für
die Entscheidungen des Hauptausschusses vor. Die dem Hauptausschuss vorgeschlagenen
Regeln zu den Zuwendungsbestimmungen wurden mit dem Sanierungsträger abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Für den verbleibenden Förderzeitraum legt der Hauptausschuss basierend auf der Städtebau-
förderrichtlinie M-V in der geltenden Fassung für die Förderung privater Sanierungsvorhaben
und der Verfügbarkeit von bewilligten Städtebaufördermitteln folgende Grundsätze fest:
1. Eine Anteilsfinanzierung ist grundsätzlich vorrangig für Hauptgebäude, die vom
öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, möglich. Nebengebäude und/oder Außen-
anlagen, deren Erhaltung und Sanierung von besonderer Bedeutung für das Stadtbild
sind, können ausnahmsweise gefördert werden.
2. Förderungsfähig sind kleinteilige Sanierungen und Teilmodernisierungen, die zur
Verbesserung des Ortsbildes bzw. der Ortsbildpflege dienen und den Sanierungs-
zielen der Stadt entsprechen. Das betrifft insbesondere Maßnahmen zum Aufarbeiten
oder Ersatz von historischen Fenstern, Türen oder anderen prägenden Gestaltungs-
elementen, Fassadensanierungen, Dacheindeckungen und Dachentwässerungen.
Den besonderen Anforderungen der Denkmalpflege ist jeweils Rechnung zu
tragen.
3. Die förderungsfähigen Kosten der Einzelmaßnahme sollen auch weiterhin mindestens
15.000 betragen.
4. Die Förderung des Einzelvorhabens wird für Gebäude mit städtebaulicher Bedeutung
auf pauschal maximal 30 % und für Gebäude mit besonderer städtebaulicher und/oder
denkmalpflegerischer Bedeutung auf maximal 40 % der förderungsfähigen Kosten
begrenzt.
5. Der Hauptausschuss entscheidet in Abhängigkeit von der Bedeutung des Einzelfalls
für die Stadt, über Ausnahmen von den Grundregeln zu Zuwendungsbestimmungen
für die Fördermittelbereitstellung im Sanierungsgebiet.
