Beschlussvorlage - 01/BV/225/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Nach § 4 der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow trifft der Hauptausschuss Entscheidungen

im Rahmen des Städtebauförderprogramms über den Einsatz von Fördermitteln bis zur Höhe

von 100 T€. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf dem Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Am 5. Mai 2009 hatte der Hauptausschuss unter Beschlussnummer 39/99/2009 Regelungen zu den Zuwendungsbe-

stimmungen für kleinteilige private Modernisierungen erlassen. Die Verwaltung schlägt vor,

diese Regelungen an die aktuellen Bedingungen im Sanierungsgebiet von Altentreptow

anzupassen. Von den 241 Gebäuden im Sanierungsgebiet sind 35,5 % in einem vollsanierten

Zustand und 7,3 % als Neubau einzustufen. 34 Gebäude und damit ein Zehntel aller Wohn-

gebäude sind aufgrund ihres schlechten Zustandes als nicht nutzbar einzustufen.

Die Bedingungen, unter denen die leerstehende marode Bausubstanz saniert werden muss,

werden immer komplizierter. Deshalb hat die Unterstützung privater Sanierungsmaßnahmen

mittels Städtebaufördermittel weiterhin oberste Priorität.

Für den Förderzeitraum bis 2018 schlagen wir folgende städtische Förderbestimmungen für

die Entscheidungen des Hauptausschusses vor. Die dem Hauptausschuss vorgeschlagenen

Regeln zu den Zuwendungsbestimmungen wurden mit dem Sanierungsträger abgestimmt.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Für den verbleibenden Förderzeitraum legt der Hauptausschuss – basierend auf der Städtebau-

förderrichtlinie M-V in der geltenden Fassung für die Förderung privater Sanierungsvorhaben

und der Verfügbarkeit von bewilligten Städtebaufördermitteln – folgende Grundsätze fest:

 

1.              Eine Anteilsfinanzierung ist grundsätzlich vorrangig für Hauptgebäude, die vom

              öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, möglich. Nebengebäude und/oder Außen-

              anlagen, deren Erhaltung und Sanierung von besonderer Bedeutung für das Stadtbild

              sind, können ausnahmsweise gefördert werden.

 

 

 

 

 

2.              Förderungsfähig sind kleinteilige Sanierungen und Teilmodernisierungen, die zur

              Verbesserung des Ortsbildes bzw. der Ortsbildpflege dienen und den Sanierungs-

              zielen der Stadt entsprechen. Das betrifft insbesondere Maßnahmen zum Aufarbeiten

              oder Ersatz von historischen Fenstern, Türen oder anderen prägenden Gestaltungs-

              elementen, Fassadensanierungen, Dacheindeckungen und Dachentwässerungen.

              Den besonderen Anforderungen der Denkmalpflege ist jeweils Rechnung zu

              tragen.

 

3.              Die förderungsfähigen Kosten der Einzelmaßnahme sollen auch weiterhin mindestens

              15.000 € betragen.

 

4.              Die Förderung des Einzelvorhabens wird für Gebäude mit städtebaulicher Bedeutung

              auf pauschal maximal 30 % und für Gebäude mit besonderer städtebaulicher und/oder

              denkmalpflegerischer Bedeutung auf maximal 40 % der förderungsfähigen Kosten

              begrenzt.

 

5.              Der Hauptausschuss entscheidet in Abhängigkeit von der Bedeutung des Einzelfalls

              für die Stadt, über Ausnahmen von den Grundregeln zu Zuwendungsbestimmungen

              für die Fördermittelbereitstellung im Sanierungsgebiet.

 

 

 

 

 

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