Beschlussvorlage - 01/BV/216/2012

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit Beschluss vom 20.06.2012 hat die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 der Stadt Altentreptow "Windpark Loickenzin“ beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 03.09.2012 bis 03.10.2012 während der Dienststunden öffentlich aus. Es wurden keine Hinweise oder Anregungen seitens der Bürger mündlich, schriftlich bzw. zur Niederschrift vorgebracht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung MS kam in seiner Stellungnahme vom 05.10.2012 zu dem Schluss, dass der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ der Stadt Altentreptow, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, keine Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegen stehen.

Ausdrücklich ist anzumerken, dass der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 lediglich formale und redaktionelle Hinweise gegeben hat.

Abwägungserhebliche Belange wurden nicht vorgetragen.

Der Planentwurf wird beschlossen und der Begründungsentwurf einschließlich Umweltbericht wird gebilligt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 der Stadt Altentreptow „Windpark Loickenzin“  und die Begründung mit Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und sind die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.   

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

           

1.      Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 der Stadt Altentreptow "Windpark Loickenzin“ (Ausgrenzung, Begründung einschließlich Umweltbericht) wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2012 gebilligt.

2.      Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 der Stadt Altentreptow "Windpark Loickenzin“ (Ausgrenzung, Begründung einschließlich Umweltbericht) einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.   

3.      Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...