Beschlussvorlage - 03/BV/044/2012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, die gemäß § 2 des Landesreisekostengesetzes von der zuständigen  Behörde zu genehmigen sind.

Gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und damit für die Genehmigung zuständig.

Das Fehlen dieser Genehmigung wurde im Rahmen einer überörtlichen Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte bemängelt.

Mit dieser Genehmigung hat der Bürgermeister einen versicherungsrechtlichen Schutz bei seinen Dienstfahrten.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung genehmigt in ihrer Zuständigkeit gemäß § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V die Dienstreisen des Bürgermeisters für das II. Halbjahr 2012.

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