Beschlussvorlage - 01/BV/191/2012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Der für das Stadtgebiet Altentreptow zuständige Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat mit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MSLVO M-V) vom 15. Juni 2011 die Errichtung von Windenergieanlagen überörtlich gesteuert. Windenergieanlagen sind danach nur innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsgebiete zulässig. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürfen keine der Windenergienutzung entgegen-stehenden Nutzungen zugelassen werden [Z 6.5 (5) RREP MS].

Im Zuge der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms erfolgte aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Eigentümerinteressen sowie der Gewährleistung von Kontinuität und Verlässlichkeit die neuerliche Ausweisung des Eignungsgebietes Altentreptow-West, welches in seiner Lage und seiner räumlichen Abgrenzung im Wesentlichen an den Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ angepasst wurde. Der Begründung zu Z 6.5 (5) RREP MS ist zu entnehmen, dass insbesondere in diesen Gebieten der Bestand an Windenergieanlagen gesichert bzw. unter Beachtung der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung und sonstiger Erfordernisse „repowert“ werden soll. Die kleinteilige Gliederung des wirksamen Bebauungsplans sowie beschränkende Höhenfestsetzungen verhindern derzeit jedoch ein Repowering des Windparks Loickenzin.

Der Bebauungsplan ist bereits vollständig vollzogen. Die regionale Zielsetzung, dass die Windkraftnutzung zu optimieren ist, steht also im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. In diesem Zusammenhang droht ein rechtliches Ungleichgewicht in der Ausnutzbarkeit des Eignungsgebietes, denn für Standorte außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ gelten die Vorgaben der Höhen- und Standortbeschränkung nicht.

Diese aufgezeigten Mängel lassen sich mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ heilen. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend parallel zu ändern. Entschädigungsansprüche lassen sich aus dem Aufhebungsverfahren nicht ableiten, denn die Satzung ist über 7 Jahre alt, die festgesetzten Baufelder wurden bereits vollständig bebaut und auch nach Aufhebung des Bebauungsplans lassen sich im regionalplanerisch ausgewiesenen Eignungsraum Windenergieanlagen errichten. Der deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich explizit mit diesen Fragen des Entschädigungsrechtes auseinander- gesetzt und eine entsprechende Expertise veröffentlicht. 

Den Belangen von nächstgelegenen Wohnnutzungen und von Natur und Landschaft wurde mit der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergienutzung Rechnung getragen. Dennoch ist die Aufhebung eines Bebauungsplans nach dem Baugesetzbuch wie eine Neuaufstellung oder Änderung zu behandeln. Folglich ist innerhalb des Verfahrens eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in der neue, bisher unberücksichtigte Umweltauswirkungen erfasst und bewertet werden.

Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit wird eine öffentliche Auslegung durchgeführt, deren Termin durch die Verwaltung festgesetzt und entsprechend bekannt gegeben wird. Bei dieser Auslegung soll über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Altentreptow wird im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB einbezogen und geändert werden. Auf das entsprechende Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans wird verwiesen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt:

1.              Für das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet des bestehenden Bebauungsplans Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ wird das Verfahren zur Aufhebung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Das Plangebiet ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt und umfasst eine Fläche von etwa 283 ha.

Ziel des Verfahrens ist die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 „Windpark Loickenzin“, um die Windkraftnutzung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu optimieren und damit der Regionalplanerischen Zielgebung gerecht zu werden.

2.            Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen. Hierbei haben die Einwohner Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

3.            Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB ist durchzuführen.

 

         4.       Der Beschluss zur Aufstellung des Aufhebungsverfahrens ist ortsüblich bekannt

                   zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).                                                                                                                             

 

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Anlagen

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