Beschlussvorlage - 01/BV/168/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit der Mitteilungsvorlage vom 23.08.2011 hatte die Stadtverwaltung den Hauptausschuss

und den Bauausschuss im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (F-Plan)

umfassend über den Sachverhalt – Weiterer Umgang mit dem Bebauungsplanes Nr. 9 (B-Plan) „Windpark Loickenzin“ informiert.

Zurzeit ist die Errichtung weiterer Windräder im Bebauungsplangebiet bauplanungsrechtlich

nicht zulässig.

Aktuell gibt es drei Anträge möglicher Investoren an das Staatliche Amt für Landwirtschaft

und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutz-

gesetzes, Möglichkeiten der Verdichtung der Ausnutzung des Windparks Loickenzin durch

Errichtung neuer Windräder zu prüfen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte – als zuständige Genehmigungsbehörde – hat die Stadt aufgefordert, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Mit dem im Regionalen Raumentwicklungsprogramm vorhandenen Eignungsraum und der privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich muss die Zustimmung erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt.

Nach § 35 (3) 1. liegt eine Beeinträchtigung immer dann vor, wenn das Vorhaben den

Darstellungen des F-Planes und des B-Planes widerspricht. Das ist hier der Fall. Darum ist

die Stadt zurzeit gehindert, das Einvernehmen zu erteilen.

Den Investoren ist dieser Sachverhalt bekannt. Trotzdem haben sie – auf eigenes Risiko –

umfangreiche Gutachten in Auftrag gegeben und Untersuchungen durchführen lassen, die

zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeiten der Verdichtung realistisch erscheinen lassen.

 

Grundsatz der Stadt sollte es sein:

Bei der Darstellung von Flächen für Windkraftanlagen im F-Plan ist das raumordnerische Optimierungsgebot innerhalb der Eignungsgebiete zu berücksichtigen.

 

Unser ausgewiesenes Eignungsgebiet in Loickenzin sollte dabei so in Anspruch genommen

werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Anlagen erreicht wird.

So wird die Belastung von Natur und Landschaft gering gehalten und auf den ausgewiesenen

Flächen ein hoher Anteil erneuerbarer Energie erzeugt.

 

Erst im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob z. B. aus Immissionsschutzgründen einzu-

haltende Abstände, Sichtbeziehungen zu bedeutsamen Denkmalen, Abstände zu geschützten

Biotopen, zu Richtfunkstrecken, Luftfahrthindernissen, Straßen und Eisenbahnlinien oder Hochspannungsfreileitungen in die Planung einbezogen und so die Fläche für die Ansiedlung von Windkraftanlagen entsprechend den örtlichen Erfordernissen ausgeformt werden müssen.

Für die planerische Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen ist in der Regel die

Darstellung im F-Plan ausreichend.

Die Stadt hatte sich aber mit dem Aufstellungsbeschluss vom 10.02.1999 entschieden, dass

es ein städtebauliches Erfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gibt.

Damit ist die Stadt Altentreptow auch hier dem für die Eignungsgebiete geltenden raum-

ordnerischen Grundsatz der Optimierung verpflichtet. Das heißt, sie muss durch geeignete

Festsetzungen dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereiches Eignungsgebiet, F-Plan und B-Planes Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ eine effektive Nutzung der Windenergie ermöglicht wird und das Gebiet für Windkraftanlagen optimal ausgebeutet werden kann.

Gegen diesen Grundsatz könnte die Stadt verstoßen haben, wenn sich im weiteren

Genehmigungsverfahren herausstellt, dass die Errichtung weiterer Windräder zulässig ist.

In der Mitteilungsvorlage hatte die Verwaltung vorgeschlagen, drei Varianten untersuchen

zu lassen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt hatte am 07.09.2011 vorgeschlagen die Variante 3 zu verwerfen und nur die Variante 1 und 2 zu untersuchen.

Das Bauamt der Stadtverwaltung hat diese Untersuchung vorgenommen. Nach ausführlicher Beratung mit den Fachplanern, Behörden und Kenntnisnahme des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 25.05.2009, 3K 24/5 über die Unwirksamkeitserklärung des B-Planes einer Gemeinde an der Ostseeküste, der in einem ähnlichen Verfahren wie in der Stadt Altentreptow zustande gekommen ist, schlägt die Verwaltung vor, die Variante 1 umzusetzen und den Bebauungsplan aufzuheben.

 

 

Variante 1

           

            Aufhebung der Satzung des B-Planes Nr. 9 durch Beschluss der Stadtvertretung.

              Im Parallelverfahren werden ebenfalls die Begrenzung der Nabenhöhe und die Anzahl             

            der Windräder aus dem F-Plan herausgenommen.

              Damit ist die Kommune durch mögliche neue Investoren weniger angreifbar.

              Es obliegt danach ausschließlich dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt

              Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg über die Genehmigung für Neuanlagen

              nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu entscheiden.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Gemeinde beteiligt.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss über die 5. Änderung des F-Planes hat die Stadt Altentreptow festgesetzt, dass das Eignungsgebiet Loickenzin in seinen Grenzen im F-Plan dargestellt  wird. Dazu ist die Stadt nach dem Landesplanungsgesetz verpflichtet.

Das Eignungsgebiet wurde aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklen-

burgische Seenplatte übernommen. Das Programm ist mit der Veröffentlichung im Gesetz-

und Verordnungsblatt M-V als Landesverordnung in Kraft getreten (GVOBL. Nr. 10/2011,

S. 362).

 

Dieses Ziel der Raumordnung ist eine verbindliche Vorgabe mit vom Träger der Regional-

planung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur

Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.

 

 

 

Außerdem hat die Stadt sich entschieden, dass die Festsetzungen zur Anzahl der Windkraft-

anlagen und ihrer Höhe in die 5. Änderung des F-Planes nicht mehr über-

nommen werden. Daraus ergibt sich für die Verwaltung der Auftrag, an der Aufhebung der

Satzung des B-Planes Nr. 9 zu arbeiten.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

1.              Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt, dass in Weiterführung des

              Verfahrens zur 5. Änderung des F-Planes der Stadt die Satzung des

              B-Planes Nr. 9 im Parallelverfahren aufzuheben ist.

              Der Auftrag für die Erarbeitung der Plandokumente ist an das Büro A & S GmbH

              Neubrandenburg zu erteilen. Die Kosten trägt die Stadt Altentreptow. Sie ist Träger

              des Verfahrens und sichert so die unabhängige Erarbeitung aller erforderlichen

              Unterlagen.

 

2.              Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Konzentrationsraumes Windenergie in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

3.              Die Verwaltung hat in Abstimmung mit den möglichen Investoren die stärkere wirt-

              schaftliche Teilhabe der Bürger und der Gemeinde zu prüfen.

              Es sind Modelle auf ihre Anwendbarkeit in Altentreptow zu untersuchen mit dem Ziel      

            einer Öffnung für die Beteiligung an der Investition durch die Bürger und die  

            Gemeinde.

 

4.              Um Interessenkonflikte einzuschränken, sind alle Eigentümer der im Eignungsraum

              - auf der Grundlage der Beschlüsse der Stadtvertretung errichteten 15 Windkraft-

              anlagen – über die zu erwartende Änderung der Beschlusslage zu informieren.

             

5.              In Abhängigkeit von der aktuellen Sach- und Rechtslage sind der Hauptausschuss und

                 der Bauausschuss durch Mitteilungsvorlagen über die Entwicklung zu informieren.

              Wenn es sich erforderlich macht, sind unabhängig vom Bauleitplanverfahren, der

            Stadtvertretung Entscheidungsvorschläge zur Beschlussfassung vorzulegen.             

 

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