Beschlussvorlage - 01/BV/155/2011

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Am 21. November 2003 hat die Innenministerkonferenz die Grundlagen für die Reform des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verabschiedet und damit das     

Gesetzgebungsverfahren der Länder eröffnet.

Ziel des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen ist die Ablösung der Kameralistik durch die Doppik.

Die Doppik ist ein Buchungssystem, dem die kaufmännische doppelte Buchführung zu Grunde liegt und das u.a. als Rechnungskomponente das Erstellen von Bilanzen vorsieht.

Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist die vorherige Erfassung und Bewertung des

Vermögens und der Verbindlichkeiten (Inventur) zwingend erforderlich.

Mit der Einführung der Doppik müssen somit das Amt sowie alle amtsangehörigen Gemeinden an jedem Bilanzstichtag und damit für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres (= Kalenderjahr) eine Inventur durchführen und ein Inventar aufstellen.

Das Inventar enthält alle zu bilanzierenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Nach geltendem Recht ergibt sich die Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Vermögensnachweis für die Kommunen aus § 56 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern.

Die Inventurrichtlinie des Amtes sowie aller amtsangehörigen Gemeinden soll gewährleisten, dass die Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten einheitlich, vollständig und nach gleichen Bewertungskriterien erfolgt. Die allgemeine Inventurrichtlinie ist durch Sonderrichtlinien zu ergänzen, wenn dies für spezielle Inventurverfahren und -systeme sowie für bestimmte Vermögensgegenstände erforderlich ist (z.B. für Inventur-Vereinfachungsverfahren).

Die Inventurrichtlinie gilt für alle Ämter, Verwaltungseinrichtungen und nachgeordnete Verwaltungseinrichtungen (Schulen, Kitas). Sie gilt nicht für Sondervermögen (kommunale Eigenbetriebe), für die Sonderrechnungen zu führen sind. Werden für einzelne Bereiche Sonderrichtlinien erstellt, sind diese als Ergänzung zu dieser allgemeinen Inventurrichtlinie zu verstehen. Diese Richtlinie ist auf die Erstinventur und die Erstbewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Amtes und aller amtsangehörigen Gemeinden immer dann anzuwenden, wenn in etwaigen Sonderrichtlinien keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Inventurrichtlinie für das Amt Treptower Tollensewinkel und die amtsangehörigen Gemeinden (Inventurrichtlinie).

Sie beschließt gleichzeitig die Inventurrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...