Beschlussvorlage - 01/BV/153/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

 

Mit dem am 14. Dezember 2007 verkündeten Gesetz zur Einführung der Doppik im Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz M-V) wurde verbindlich festgelegt, dass ab 01.01.2012 das Rechnungswesen von der bisherigen Kameralistik auf das neue kommunale Haushaltsrecht in Form der kommunalen Doppik umgestellt sein muss. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept ist die Erfassung und Bewertung des gesamten kommunalen Vermögens für die Eröffnungsbilanz.

 

Die Erfassung und Bewertung des Vermögens muss nach einheitlichen Regeln erfolgen, um objektive und nachprüfbare Informationen zu liefern. Die Verwaltung hat sich bei der Erarbeitung der Bewertungsrichtlinie an dem vom Innenministerium  M-V herausgegebenen Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens sowie den Frage-Antwort-Texten zum NKHR M-V orientiert. Dem Leitfaden wurden die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einer kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zugrunde gelegt, soweit nicht spezifische Ziele und Aufgaben des kommunalen Haushaltswesens dem entgegen stehen.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Bewertungsgrundsätze für alle amtsangehörigen Gemeinden sowie für die Stadt einheitlich geregelt sind.

 

Die Bewertung des Vermögens in der Eröffnungsbilanz erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen und Zuschreibungen für die Zeit der Nutzung bis zum Bilanzstichtag = fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dies gilt zwingend für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

In nachfolgend benannten Fällen darf von diesem Bewertungsgrundsatz abgewichen und ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden:

 

1.      Für Vermögensgegenstände die schon vor dem 01. Juli 1990 zum Vermögen gehört haben

2.      Der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt der Vermögensgegenstände liegt zwischen dem 01. Juli 1990 und dem 31. Dezember 2007 und die Anschaffungs- und Herstellungskosten können nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden. Soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden können, sind diese zwingend anzusetzen.

 

Die Bewertungsrichtlinie geht auf die verschiedenen Vermögensarten und Verbindlichkeiten ein und trifft Regelungen für eine einheitliche Verfahrensweise bei der Bewertung.

 

Mit der Bewertung des Vermögens wurde ab dem 01.01.2011 begonnen, demzufolge sollte die Bewertungsrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt werden.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Richtlinie zur Bewertung des kommunalen Vermögens und der kommunalen Verbindlichkeiten  für das Amt Treptower Tollensewinkel und die amtsangehörigen Gemeinden (Bewertungsrichtlinie). Sie beschließt gleichzeitig die Bewertungsrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen.

 

 

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Anlagen

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