Mitteilungsvorlage - 01/MV/121/2011

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sachverhalt:

Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat im November

2010 im Rahmen der Erarbeitung des Raumentwicklungsprogramms das Wind-

eignungsgebiet Loickenzin/Friedrichshof neu ausgewiesen.   

 

Es wurde in der räumlichen Ausdehnung an den im Ergebnis der rechtsverbindlichen

Bauleitplanung der Stadt Altentreptow entstandenen Windpark weitestgehend

angepasst.

 

Das heißt, dass aus raumordnerischer Sicht jedes Vorhaben, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, zulässig ist.

 

Dem Vorhaben dürfen öffentliche Belange aber nicht entgegenstehen. Eine Beein-

trächtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den

Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 BauGB).

 

Sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt rechtskräftig seit dem 19.06.1999 als

auch im einfachen B-Plan Nr. 9 „Windpark Loickenzin“ rechtskräftig seit 02.07.2003,

ist die Anzahl der Windräder auf 15 begrenzt mit einer maximalen Nabenhöhe von

85 m.

 

Damit ist die Errichtung weiterer Windräder im B-Plan-Gebiet bauplanungsrechtlich

nicht zulässig.

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der städtischen Planungen bedurfte es regelmäßig

der Steuerung durch einen verbindlichen Bebauungsplan.

 

Alle Träger öffentlicher Belange – insbesondere auch die, welche zu prüfen hatten,

ob die Bauleitplanung (Aufstellung des B-Planes Nr. 9) der Stadt den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entspricht, haben keine Einwände erhoben und den Plandokumenten zugestimmt.

 

Ob die Anzahl, Höhe und Verteilung der Windräder im Eignungsgebiet der optimalen

Auslastung der Fläche nach dem Optimierungsgebot entspricht  - ist fraglich.

 

 

 

 

Die im Rahmen des B-Planverfahrens durch die Stadt vorgenommene Steuerung

der Verteilung der Windräder im Eignungsgebiet, könnte bei Betrachtung der Rechts-

urteile - insbesondere der letzten drei Jahre - rechtswidrig gewesen sein.

 

Nunmehr liegt seit dem 16.06.2011 bei der Stadt Altentreptow ein Schreiben des

Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

vor, zu prüfen, ob es bauplanungsrechtlich möglich ist, eine weitere Windkraftanlage

mit einer Nabenhöhe von 105 m im B-Plan-Gebiet zu errichten.

                                                                                                                       

Ausgehend von der bestehenden Situation kann die Stadt zur Zeit dem Vorhaben nicht

zustimmen.

 

Die Stadt kann sich nicht über ihre eigenen Satzungen hinweg setzen.

Ihr bleiben nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nur drei Möglichkeiten:

 

1.

- Aufhebung der Satzung des B-Planes Nr. 9 durch Beschluss der Stadtvertretung.

  Im Parallelverfahren ebenfalls die Begrenzung der Nabenhöhe und Anzahl der

  Windräder aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen.

  Damit ist die Kommune weniger angreifbar.

 

  Es obliegt danach ausschließlich dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt

  Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg über die Genehmigung für Neuanlagen nach  

  § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens

  wird die Gemeinde beteiligt.

 

2.

- Prüfung der eventuellen Rechtsmängel der Satzung mit dem Ziel, das Optimie-

  rungsangebot durch Variantenvergleiche nachzuweisen.

  Im Ergebnis ist wahrscheinlich, dass die Begrenzung der Anzahl der Windräder

  (15) nicht haltbar ist. Auch die Begrenzung der Nabenhöhe rechtssicher zu machen,

  bedarf unter Umständen einer gutachterlichen Stellungnahme.

 

  Bei einem solchen Änderungsverfahren mit ungewissem Ausgang entstehen der

  Stadt vermutlich hohe Planungskosten.

 

3.

- Es ist sicher nicht im Interesse der Stadt abzuwarten, ob ein möglicher

   Interessent auf dem Wege der Klage die Rechtsmängel in den Bauleitplänen der

   Stadt feststellen lässt.

   (z. B. der Antragsteller vom 16.06.2011)

   Danach könnte er beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Anträge

   auf Zulassung zum Bau weiterer Windkraftanlagen stellen zur Verdichtung des

   bestehenden Baufeldes.

 

   Bekommt ein möglicher Kläger Recht, besteht eventuell die Gefahr von Schadenersatzan-

   sprüchen wegen der Verzögerung im Bau und der entgangenen Vergütung für die Energie-

   lieferung.

 

Loading...