Mitteilungsvorlage - 01/MV/121/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Weiterer Umgang mit dem B-Plan Nr. 9 "Windpark Loickenzin"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Hans Asmus
- Einreicher:
- Frau Daniel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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22.08.2011
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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07.09.2011
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Sachverhalt
1. Sachverhalt:
Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat im November
2010 im Rahmen der Erarbeitung des Raumentwicklungsprogramms das Wind-
eignungsgebiet Loickenzin/Friedrichshof neu ausgewiesen.
Es wurde in der räumlichen Ausdehnung an den im Ergebnis der rechtsverbindlichen
Bauleitplanung der Stadt Altentreptow entstandenen Windpark weitestgehend
angepasst.
Das heißt, dass aus raumordnerischer Sicht jedes Vorhaben, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, zulässig ist.
Dem Vorhaben dürfen öffentliche Belange aber nicht entgegenstehen. Eine Beein-
trächtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 BauGB).
Sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt rechtskräftig seit dem 19.06.1999 als
auch im einfachen B-Plan Nr. 9 Windpark Loickenzin rechtskräftig seit 02.07.2003,
ist die Anzahl der Windräder auf 15 begrenzt mit einer maximalen Nabenhöhe von
85 m.
Damit ist die Errichtung weiterer Windräder im B-Plan-Gebiet bauplanungsrechtlich
nicht zulässig.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der städtischen Planungen bedurfte es regelmäßig
der Steuerung durch einen verbindlichen Bebauungsplan.
Alle Träger öffentlicher Belange insbesondere auch die, welche zu prüfen hatten,
ob die Bauleitplanung (Aufstellung des B-Planes Nr. 9) der Stadt den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entspricht, haben keine Einwände erhoben und den Plandokumenten zugestimmt.
Ob die Anzahl, Höhe und Verteilung der Windräder im Eignungsgebiet der optimalen
Auslastung der Fläche nach dem Optimierungsgebot entspricht - ist fraglich.
Die im Rahmen des B-Planverfahrens durch die Stadt vorgenommene Steuerung
der Verteilung der Windräder im Eignungsgebiet, könnte bei Betrachtung der Rechts-
urteile - insbesondere der letzten drei Jahre - rechtswidrig gewesen sein.
Nunmehr liegt seit dem 16.06.2011 bei der Stadt Altentreptow ein Schreiben des
Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
vor, zu prüfen, ob es bauplanungsrechtlich möglich ist, eine weitere Windkraftanlage
mit einer Nabenhöhe von 105 m im B-Plan-Gebiet zu errichten.
Ausgehend von der bestehenden Situation kann die Stadt zur Zeit dem Vorhaben nicht
zustimmen.
Die Stadt kann sich nicht über ihre eigenen Satzungen hinweg setzen.
Ihr bleiben nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nur drei Möglichkeiten:
1.
- Aufhebung der Satzung des B-Planes Nr. 9 durch Beschluss der Stadtvertretung.
Im Parallelverfahren ebenfalls die Begrenzung der Nabenhöhe und Anzahl der
Windräder aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen.
Damit ist die Kommune weniger angreifbar.
Es obliegt danach ausschließlich dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg über die Genehmigung für Neuanlagen nach
§ 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens
wird die Gemeinde beteiligt.
2.
- Prüfung der eventuellen Rechtsmängel der Satzung mit dem Ziel, das Optimie-
rungsangebot durch Variantenvergleiche nachzuweisen.
Im Ergebnis ist wahrscheinlich, dass die Begrenzung der Anzahl der Windräder
(15) nicht haltbar ist. Auch die Begrenzung der Nabenhöhe rechtssicher zu machen,
bedarf unter Umständen einer gutachterlichen Stellungnahme.
Bei einem solchen Änderungsverfahren mit ungewissem Ausgang entstehen der
Stadt vermutlich hohe Planungskosten.
3.
- Es ist sicher nicht im Interesse der Stadt abzuwarten, ob ein möglicher
Interessent auf dem Wege der Klage die Rechtsmängel in den Bauleitplänen der
Stadt feststellen lässt.
(z. B. der Antragsteller vom 16.06.2011)
Danach könnte er beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Anträge
auf Zulassung zum Bau weiterer Windkraftanlagen stellen zur Verdichtung des
bestehenden Baufeldes.
Bekommt ein möglicher Kläger Recht, besteht eventuell die Gefahr von Schadenersatzan-
sprüchen wegen der Verzögerung im Bau und der entgangenen Vergütung für die Energie-
lieferung.
