Beschlussvorlage - 39/046/2011

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Planungsziel:

Die Nerak GmbH & Co. Lebbin KG (nachfolgend als Vorhabenträger benannt) plant auf einer Gesamtgröße von ca. 10 Hektar die Errichtung und den Betrieb einer Energieerzeugungs-anlage auf der Basis solarer Strahlungsenergie mit Nebenanlagen sowie einer Mess- & Teststrecke für laserbasierte Ferndetektionssysteme. Davon sollen ca. 8 ha für die solare Energiegewinnung und ca. 2 Hektar für die Mess- & Teststrecke der laserbasierten Ferndetektionssysteme genutzt werden. Die gesamte Fläche wird umzäunt.

Das Plangebiet ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Durch Böschungen des vormaligen Bergbetriebs und die isolierte Lage der wirtschaftlichen Konversionsfläche ist der Vorhabenstandort von außerhalb weitestgehend nicht einsehbar. Es grenzen im Osten die      L 27 als Verbindungsstraße zwischen Lebbin und Groß Teetzleben mit dahinter liegendem Acker, südöstlich Lagerflächen zur temporären Baustofflagerung, südwestlich eine Recyclinganlage sowie Sukzessionsflächen des ehemaligen Tagebaubetriebs, westlich und nordwestlich Acker sowie Brachland und nordöstlich ein Aufforstungsgebiet an das Plangebiet an.

 

Planungsrecht:

 

Aufgrund des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom        23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom  12. April 2011 (BGBl. I S. 619) soll für Teilflächen der Flurstücke 56/1, 57, 58, 102/4, 104, 105, 106, 107, 108/1, 108/3, 109/1 und 109/2, der Flur 1, der Gemarkung Lebbin, der vorzeitige vorhabenbezogene B-Plan Nr. 3 „Solarenergiepark Lebbin“ aufgestellt werden.

Ein wirksamer Flächennutzungsplan besteht nicht. Entsprechend erfolgt die Entwicklung als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB, weil oben genannte zwingende Gründe der wirtschaftlichen Entwicklung des Gemeindegebietes die Aufstellung erfordern und das formulierte Planungsziel der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nicht entgegensteht.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung des Amtes Treptower Tollensewinkel durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Solarenergiepark Lebbin“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

1.       Dem Antrag der Nerak GmbH & Co. Lebbin KG auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Teetzleben zu und beschließt für das Gebiet des ehemaligen Tagebaus Lebbin die Aufstellung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03 „Solarenergiepark Lebbin“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.

Im Plangebiet liegen Teilflächen der Flurstücke 56/1, 57, 58, 102/4, 104, 105, 106, 107, 108/1, 108/3, 109/1 und 109/2, der Flur 1, der Gemarkung Lebbin. Das Plangebiet ist dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten flurstücksbezogenem Lageplan zu entnehmen.

2.       Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Solar und Lasermesstechnik“ (§ 11 Absatz 2 BauNVO) die Realisierung und den Betrieb einer Energieerzeugungsanlage auf der Basis solarer Strahlungsenergie mit Nebenanlagen sowie einer Mess- & Teststrecke für laserbasierte Ferndetektionssysteme planungsrechtlich zu ermöglichen und zu sichern.

3.       Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

4.       Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB soll durchgeführt werden.

5.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

6.       Für die Realisierung der städtebaulichen Planungsleistungen durch das Planungsbüro Baukonzept Neubrandenburg GmbH ist eine Vereinbarung abzuschließen, mit der der Vorhabenträger zusichert, dass der Gemeinde Groß Teetzleben im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Solarenergiepark Lebbin“ keine negativen finanziellen Auswirkungen entstehen.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...