Beschlussvorlage - 01/106/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12. April 2005 hat die Gemeinde Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient.

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

Bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren wird sich angelehnt an den Beschluss der Stadtvertretersitzung vom 25.02.2004, Beschluss-Nr. 29/218/2004 zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow. Die Kalkulation wurde der Kommunalaufsicht vorgelegt, es wurden keine Einwände erhoben.

 

An das Ordnungsamt der Stadt Altentreptow wurde der Antrag auf Überlassung einer Wahlgrabstätte/Ewigkeitsgrab (99 Jahre) gestellt. Um den Antrag zeitnah bearbeiten zu können, wurde auf die im Jahr 2004 beschlossene Kalkulation zurückgegriffen und die beschlossenen Gebühren durch die entsprechenden Ruhezeiten gemäß § 11 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow  vom 17.12.2003 dividiert und mit 99 Jahren multipliziert.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die vorliegende Gebührenkalkulation – 3. Änderung zur

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow.

 

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Anlagen

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