Beschlussvorlage - 01/079/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit Schreiben vom 21.10.2010 hat die Firma Biogas Altentreptow GmbH & Co.KG. (nachfolgend Vorhabenträger genannt) über Ihren Beauftragten bei der Stadt Altentreptow gemäß § 11 BauGB beantragt ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bioenergieanlage Altentreptow - Am Briggenbruch“ der Stadt Altentreptow wird durch die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow gemäß § 1 (3) BauGB gesehen und wie folgt begründet:

Die Aufstellung des o.a. Bauleitplanes ist erforderlich, um die weitere städtebauliche Entwicklung der Stadt Altentreptow im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich für das geplante Vorhaben zur Erzeugung regenerativer Energien nach den Vorgaben des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu sichern und ist in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich erläutert.

Der Vorhabenträger beabsichtigt, für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet, die hier noch zu errichtende Bioenergieanlage mit einer Leistung unterhalb der Privilegierungsgrenze

von 500 kWel. auf eine max. elektrische Leistung von 1.560 kWel. zu erweitern.

Die Stadt Altentreptow stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten, sowie zur Vorlage eines Durchführungsvertrages nach § 12 (1) des BauGB vor Abstimmung über die Satzung zum B-Plan durch die Stadt-vertretung.

Der Stadt entstehen auch hierdurch keine Kosten.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt in ihrer öffentlichen Sitzung:

 

a)      Das gesetzlich durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bioenergieanlage Altentreptow - Am Briggenbruch“ der Stadt Altentreptow auf der Grundlage des § 1 (3) und § 2 (1) BauGB in dem gemäß Anlage zu diesem Beschluss festgesetzten räumlichen Geltungsbereich soll eingeleitet werden. Der Änderungsbereich betrifft das in der Anlage dargestellte Gebiet im Außenbereich östlich der Stadt Altentreptow unmittelbar hinter dem Gewerbegebiet an der L 35. Erfasst werden Teilflächen der Flurstücke 77/11, 356/1 und 361/1 der Flur 4 in der Gemarkung Altentreptow. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr.13 „Bioenergieanlage Altentreptow – Am Brüggenbruch“. Ebenso wird die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft in Sonderbaufläche geändert. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

b)      Die Billigung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bioenergieanlage Altentreptow - Am Briggenbruch“ der Stadt Altentreptow sowie die Begründung in den vorliegenden Fassungen.

 

c)      Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind erforderlich und zur Zeit verfügbar: Regionales Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte und Entwurf zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte.

Auf Grund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse legt die Stadt Altentreptow zur Berücksichtigung der Umweltbelange gemäß § 2 (4) Satz 2 BauGB den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der umweltbezogenen Informationen dahingehend fest, dass nur die folgenden Ermittlungen oder Ausführungen im Rahmen des in Rede stehenden Planverfahrens vorgesehen werden: Umweltbericht, Grünordnungsplan und Stellungnahmen der Fachbehörden.

 

d)      Mit dem Vorhabenträger, Biogas Altentreptow GmbH & Co.KG, Reutershof 3, 17087 Altentreptow ist ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen, in dem die Kostenübernahme für das Bauleitplanverfahren durch den Investor geregelt ist. Der Vorhabenträger beauftragt ein leistungsfähiges Planungsbüro zu Ausarbeitung der Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 13 „Bioenergieanlage Altentreptow - Am Briggenbruch“ sowie zur Betreuung des in Rede stehenden Planverfahrens im Einvernehmen mit der Stadt Altentreptow.

 

e)      Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die gemäß § 3 Abs. 1BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durchzuführen.

 

f)       Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. BauGB durchzuführen.

 

g)      Der Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Anlagen

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