Beschlussvorlage - 36/BV/049/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die Bebauungspläne Nr. 4 „südwestlich von Tützpatz“ und Nr. 6 „südlich von Tützpatz“ aufgestellt werden. Das damit in Verbindung stehende Nutzungskonzept sieht im Rahmen der Diversifizierung der Landwirtschaft eine Freiland-Legehennenanlage vor, die abweichend von bisherigen Standards der Legehennenhaltung in Deutschland ausschließlich mit Mobilställen und Wechselweiden arbeitet. Erstmalig bietet sich durch die anteilige Überschirmung mit Solarmodulen ein nahezu vollständiger Schutz der Hühner für den gesamten Grünauslauf.

Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Nördlich von Pripsleben“ in die Flächennutzungsplanänderung einbezogen. Hier ist im Sinne regionaler Wertschöpfungsansätze und einer angestrebten bodengebundenen Veredelung in der Landwirtschaft eine neuartige Kombination der ackerbaulichen Bewirtschaftung sowie der Erzeugung erneuerbarer Energien geplant.

In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die oben beschriebenen Nutzungen lassen sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher  Belange

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich die Aufstellung 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Tützpatz.

Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in sonstiges Sondergebiet „Food & Energy“ geändert werden.

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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