Beschlussvorlage - 36/BV/054/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Das für den Geltungsbereich vorgelegte Nutzungskonzept sieht im Rahmen der Diversifizierung der Landwirtschaft eine Freiland-Legehennenanlage vor, die abweichend von bisherigen Standards der Legehennenhaltung in Deutschland ausschließlich mit Mobilställen und Wechselweiden arbeitet. Erstmalig bietet sich durch die anteilige Überschirmung mit Solarmodulen ein nahezu vollständiger Schutz der Hühner für den gesamten Grünauslauf. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer bereits vorliegenden Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Zugleich wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages nach § 11 Abs. 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung oder einen beauftragten Dritten beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und eine Teilfläche von ca. 25 ha des Flurstücks 10 der Flur 2 in der Gemarkung Tützpatz die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „südlich von Tützpatz“.
  2. Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Food & Energy“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Unterbringung von Wirtschaftsstellen eines gewerblichen Tierhaltungsbetriebes für Freilandlegehennen planungsrechtlich zu sichern.
  3. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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