Beschlussvorlage - 36/BV/048/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

 

Die zugrundeliegende Rechtsnorm für die Gebührenerhebung ist die:

 

  • „Satzung für den Friedhof der Gemeinde Tützpatz“ vom 20.12.2005 i.V.m. der „Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Tützpatz verwalteten Friedhofes“ vom 23.11.2004.

 

Aufgrund der über 15 Jahre alten Gebührensatzung, war es notwendig, eine neue Kalkulation der Gebühren zu erstellen.

Die neue Gebührensatzung soll ab dem 01.01.2021 in Kraft treten.

 

Kalkuliert wurde nach dem Kölner Modell, welches als Berechnungsgrundlage empfohlen wird.

 

Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.

 

Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:

 

1. Für die Prognose der Daten für die Jahre 2020-2022 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2017-2019 herangezogen.

2. Aufgrund der ab 2023 anstehenden Bewertung kommunaler Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht wurde der Kalkulationszeitraum auf 2020 bis 2022 festgelegt. Die jetzige Mischkalkulation wurde somit mit Brutto-Werten berechnet.

 

Der Kalkulationsbericht ist als Anlage beigefügt. Um die Gebühr erheben zu können muss die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Tützpatz geändert werden, diese ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Nachfolgend ergeben sich die neuen Gebühren:

 

 

 

Bei der Flächenberechnung wurde das Urteil GK 77/1996 vom OVG Schleswig-Holstein berücksichtigt.

 

 

 

Die nicht ansatzfähigen Kosten wegen Überkapazität (62,96 %) belaufen sich auf 1.636,68 € und müssen von der Gemeinde getragen werden.

 

Der zuständige Gemeindearbeiter wurde mit einem Zeitanteil von 2,3 % (48 h/Jahr) bei der Berechnung berücksichtigt.

 

Aktuell gibt es keine Gebühr für die Benutzung der Feierhalle. Bei einer angenommenen Nutzung von durchschnittlich 2,33 Nutzungen/Jahr ergibt sich eine rechnerische Gebühr von 970,35 €. Unabhängig davon, kann die Gemeindvertretung eine geringere Gebühr beschließen. Als Richtwert könnte bspw. Eine Gebühr von 50,00 € - 100,00 € beschlossen werden.

 

Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Änderungen von Satzungen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt die Kalkulation für den Friedhof der Gemeinde Tützpatz sowie die Gebührensatzung in der vorliegenden Fassung mit Gültigkeit ab dem 01.01.2021.

 

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Beschlussvorschlag

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

5.5.3.00.43250000

 

Bezeichnung:

Grabnutzungsentgelte/Erträge

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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