Beschlussvorlage - 39/BV/046/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Teetzleben einschließlich Kalkulation
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Susanne Schultz
- Beteiligt:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Gemeindevertretung Groß Teetzleben
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Entscheidung
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04.11.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Die zugrundeliegende Rechtsnorm für die Gebührenerhebung ist die:
„Satzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Teetzleben in Klein Teetzleben“ vom 29.09.2010 i.V.m. der „Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Teetzleben in Klein Teetzleben“ vom 29.09.2010.
Aufgrund der über 10 Jahre alten Gebührensatzung, war es notwendig, eine neue Kalkulation der Gebühren zu erstellen.
Die neue Gebührensatzung soll ab dem 01.01.2021 in Kraft treten.
Kalkuliert wurde nach dem Kölner Modell, welches als Berechnungsgrundlage empfohlen wird.
Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten sowie Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten.
Folgende relevante Bestandteile wurden für die Kalkulation bestimmt:
- Für die Prognose der Daten für die Jahre 2020-2022 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2017-2019 herangezogen.
- Aufgrund der ab 2023 anstehenden Bewertung kommunaler Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht wurde der Kalkulationszeitraum auf 2020 bis 2022 festgelegt. Die jetzige Mischkalkulation wurde somit mit Brutto-Werten berechnet.
Der Kalkulationsbericht ist als Anlage beigefügt. Um die Gebühr erheben zu können muss die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Teetzleben geändert werden, diese ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Nachfolgend ergeben sich die neuen Gebühren:

Die neuen Gebühren fallen aufgrund verschiedener Faktoren höher aus. Zum einen wurde bei der Flächenberechnung das Urteil GK 77/1996 vom OVG Schleswig-Holstein berücksichtigt.

Die nicht ansatzfähigen Kosten wegen Überkapazität (71,98 %) belaufen sich auf 2.656,48 € und müssen von der Gemeinde getragen werden.
Ein anderer Grund für die höheren Gebühren sind die Abschreibungs- und Zinsaufwendungen, die in der aktuellen Kalkulation höher ausfallen als in der vorherigen. Außerdem sind die Betriebs- und Lohnkosten gestiegen.
Aktuell gibt es keine Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle. Aufgrund der geringen Nutzung fällt die rechnerische Gebühr mit 563,34 € exorbitant hoch aus. Unabhängig davon, kann die Gemeindvertretung eine geringere Gebühr beschließen. Als Richtwert könnte eine Gebühr von bspw. 50,00 – 100,00 € beschlossen werden.
Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Änderungen von Satzungen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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52,2 kB
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(wie Dokument)
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133,3 kB
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