Beschlussvorlage - 29/BV/050/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gehört der Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art, der nicht den Rücklagen zugeführt wird, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser gilt als ausgeschüttet, da er im Produkt 5.7.1.00 des Haushaltes der Gemeinde gegliedert ist. Als ausschüttbarer Gewinn gilt der steuerrechtliche Jahresüberschuss vermindert um den Bestand des Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1-7 KStG.

 

Der BgA Photovoltaikanlage Weltzin erzielte im Wirtschaftsjahr 2019 einen Jahresüberschuss in Höhe von 21.025,22€. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos (Verlustvortrag) betrug 2.531,00€ und der Gewinn (Kapitalertrag) somit 18.494,22 €. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer i.H.v. 2.774,13€ sowie der Solidaritätszuschlag i.H.v. 152,58€ sind an das Finanzamt zu zahlen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Ausschüttung der Kapitalerträge für das Jahr 2019 i.H.v. 18.494,22€ zum 21.10.2020.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

5.7.1.00.56720000

 

Bezeichnung:

Körperschaftsteuer

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

2.000,00 €

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

-1.807,22 €

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

2.926,71 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

880,51 €

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

Aufgrund der Erstattung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 stehen insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 3.807,22€ zur Verfügung.

 

 

 

 

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