Beschlussvorlage - 01/BV/184/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019  (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2020 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse über 5.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 310 v.H., bei der Grundsteuer B bei 387 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 340 v.H..

Die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraft für die Jahre 2020 bis 2023 liegen bei der Grundsteuer A bei 323 v.H., bei der Grundsteuer B bei 427 v.H. und bei der Gewerbesteuer

bei 381 v.H..

 

Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können. Eine Voraus-setzung für die Bewilligung dieser Hilfen ist an die Höhe der gemeindlichen Hebesätze gebunden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2021ab 2022ab 2023

 

die Grundsteuer A   auf 400 v.H.450 v.H.500 v.H.

die Grundsteuer B   auf380 v.H.390 v.H.400 v.H.

die Gewerbesteuer auf 380 v.H.380 v.H.380 v.H.

festgesetzt.

 

Die Satzung tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

(Die ausgewiesenen Differenzen beziehen sich immer auf den Haushaltsansatz 2020 des entsprechenden Sachkontos)

Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer A von 350 v.H. auf 400 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 7.900,00 € im Haushaltsjahr 2021, auf 450 v.H. ca. 15.700 € im HHJ 2022 und auf 500 v.H. ca. 23.600 € im HHJ 2023 nach sich ziehen.

Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B von 350 v.H. auf 380 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 41.800 € im HHJ 2021, auf 390 v.H. ca. 55.800 € im HHJ 2022 und auf 400 v.H. ca. 69.800 € nach sich ziehen.

Eine Hebesatzerhöhung bei der Gewerbesteuer von 330 v.H. auf 380 v.H. würde eine Erhöhung von jährlich ca. 316.700 € bedeuten.

 

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Anlagen

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