Beschlussvorlage - 01/BV/184/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzsatzung der Stadt Altentreptow für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadtvertretung
|
Vorberatung
|
|
|
23.09.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadtvertretung
|
Vorberatung
|
|
|
01.10.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Altentreptow
|
Entscheidung
|
|
|
13.10.2020
|
Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2020 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse über 5.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 310 v.H., bei der Grundsteuer B bei 387 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 340 v.H..
Die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraft für die Jahre 2020 bis 2023 liegen bei der Grundsteuer A bei 323 v.H., bei der Grundsteuer B bei 427 v.H. und bei der Gewerbesteuer
bei 381 v.H..
Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können. Eine Voraus-setzung für die Bewilligung dieser Hilfen ist an die Höhe der gemeindlichen Hebesätze gebunden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
(Die ausgewiesenen Differenzen beziehen sich immer auf den Haushaltsansatz 2020 des entsprechenden Sachkontos)
Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer A von 350 v.H. auf 400 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 7.900,00 € im Haushaltsjahr 2021, auf 450 v.H. ca. 15.700 € im HHJ 2022 und auf 500 v.H. ca. 23.600 € im HHJ 2023 nach sich ziehen.
Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B von 350 v.H. auf 380 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 41.800 € im HHJ 2021, auf 390 v.H. ca. 55.800 € im HHJ 2022 und auf 400 v.H. ca. 69.800 € nach sich ziehen.
Eine Hebesatzerhöhung bei der Gewerbesteuer von 330 v.H. auf 380 v.H. würde eine Erhöhung von jährlich ca. 316.700 € bedeuten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
14,4 kB
|
