Beschlussvorlage - 36/BV/041/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss Entschädigungen für Leitungsrechte für Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Britta Freese
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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26.08.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Erneuerbare Energien finden immer mehr Bedeutung in unserem täglichen Alltag. Vermehrt werden Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen gebaut.
Hin und wieder ist es notwendig, Leitungen diesbezüglich über gemeindliche Grundstücke zu verlegen. Die entsprechenden Unternehmen treten sodann an die Gemeinde mit einem Gestattungsvertrag heran. Für die Gestattung wird ein Entgelt angeboten oder privatrechtlich ausgehandelt.
Um für diese Entgelterhebung eine einheitliche Verfahrensweise zu schaffen und dem Grundsatz der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gem. § 44 Absatz 2 KV M-V als Gemeinde gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung diesen Grundsatzbeschluss vor. Auf der Amtsausschusssitzung am 9. Juni 2020 wurden die Bürgermeister hierüber in Kenntnis gesetzt und der Auftrag an die Verwaltung erteilt, die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten.
In der Stadt Altentreptow wurden bereits Grundsatzbeschlüsse zur Festsetzung von einheitlichen Entgelten für die Verlegung von Leitungsrechten für Windkraft- und Photovoltaikanalgen über städtische Grundstücke in Höhe von jährlich 5,00 € pro laufenden Meter gefasst.
Die Festsetzung eines einheitlichen Entgeltes anhand der Einspeisevergütung ist nicht umsetzbar. Die erforderlichen Grunddaten für eine belastbare und rechtsichere Berechnung lassen sich sehr schwer ermitteln.
Leitungsrechte werden in der Regel über 20 oder 25 Jahre gewährt.
Die Recherche hat ergeben, dass das Entgelt für Leitungsrechte für Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen zwischen 4,00 € und 5,00 € je lfd. Meter liegt. Aus diesem Grunde werden 5,00 € pro lfd. Meter jährlich als angemessen betrachtet. Es erfolgt somit keine willkürliche Festsetzung und dem Angemessenheitsgrundsatz wird hiermit entsprochen.
Beispiel: 250 m x 5 € = 1.250 jährlich x 20 = 25.000 €
Die Festlegung eines Entgeltes für Leitungsrechte ist eine privatrechtliche Regelung. Das „ob“ und „wie“ liegt im Verantwortungsbereich der Gemeinde als Eigentümer der Grundstücke. Gemäß § 22 KV M-V obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt unter Beachtung des Gleichheitsgebotes und des Angemessenheitsgrundsatzes ein jährliches Entgelt von 5 €/lfd. Meter für alle Leitungsrechte von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen, die nicht den Duldungspflichten nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme unterliegen, zu erheben.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen: