Beschlussvorlage - 37/BV/050/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzsatzung der Gemeinde Wolde für das Haushaltsjahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Wolde
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Entscheidung
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30.06.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2018 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse unter 1.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 319 v.H., bei der Grundsteuer B bei 375 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 331 v.H..
Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können, d. h. es gibt eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum Ende des Haushaltsjahres noch bestehenden negativen Saldos (vorgetragene Fehlbeträge). Voraussetzung dafür ist, dass bei kreisangehörigen Gemeinden die Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr (für 2020, das Jahr 2018) des der Berechnung zugrunde liegenden Haushaltsjahres liegen.
Der vorläufig vorgetragene Fehlbetrag zum 31.12.2019 beträgt 419.358,57 EUR. Dieses negative Ergebnis setzt sich in den Jahren ab 2020 stetig fort, so dass am Ende des Finanzplanzeitraumes wahrscheinlich rund -1.338.500 € auszuweisen sind.
Sobald die Fehlbeträge abgebaut sind, kann die Gemeinde die Hebesätze jederzeit wieder absenken.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Gemeinde aktiv am Abbau des Fehlbetrages beteiligt. Die Verwaltung empfiehlt, dies als Chance zu sehen, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Gemeinde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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