Beschlussvorlage - 38/BV/032/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

 

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2016  (GVOBl. M-V S. 467), ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2018 liegt der Landesdurchschnitt bei der Größenklasse unter 1.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 319 v.H., bei der Grundsteuer B bei 375 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 331 v.H..

 

Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können, d. h. es gibt eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum Ende des Haushaltsjahres noch bestehenden negativen Saldos (vorgetragene Fehlbeträge). Voraussetzung dafür ist, dass bei kreisangehörigen Gemeinden die Hebesätze mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr (für 2020, das Jahr 2018) des der Berechnung zugrunde liegenden Haushaltsjahres liegen.

 

Der vorläufig vorgetragene Fehlbetrag zum 31.12.2019 beträgt 173.953,58 EUR. Dieses negative Ergebnis setzt sich in den Jahren ab 2020 stetig fort, so dass am Ende des Finanzplanzeitraumes wahrscheinlich rund -896.603,58 € auszuweisen sind. 

 

Sobald die Fehlbeträge abgebaut sind, kann die Gemeinde die Hebesätze jederzeit wieder absenken.

 

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Gemeinde aktiv am Abbau des Fehlbetrages beteiligt. Die Verwaltung empfiehlt, dies als Chance zu sehen, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Gemeinde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer A von 320 v.H. auf 339 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 1.200 €, bei der Erhöhung der Grundsteuer B von 320 v.H. auf 395 v.H. eine Erhöhung um ca. 7.600 € und bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer von 320 v.H. auf 351 v.H. eine Erhöhung von ca. 11.600 € bedeuten.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2020

 

die Grundsteuer A   auf 339 v.H.

die Grundsteuer B   auf 395 v.H.

die Gewerbesteuer auf 351 v.H.

festgesetzt.

 

Die Satzung tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

6.1.1.00.40110000/60110000

6.1.1.00.4012*/6012*

6.1.1.00.40131000/60131000

 

Bezeichnung:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

212.700,00 €

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

224.646,92 €

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

  20.400,00 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

+32.346,92 €

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

Da die Planansätze/bisher angeordneten Mittel mit den alten Hebesätzen berechnet wurden und in den Erträgen/Einzahlungen bei der Gewerbesteuer nicht nur Vorauszahlungen für das HHJ 2020 enthalten sind, kommt es wahrscheinlich durch die Anhebung der Hebesätze zu überplanmäßigen Erträgen/Einzahlungen in Höhe von ca. 32.400 €, die bei Einhaltung aller Planansätze zur Reduzierung des unterjährig ausgewiesenen Fehlbetrages führen können.

 

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Anlagen

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