Mitteilungsvorlage - 24/MV/038/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen nach § 27 Finanzausgleichsgesetz M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Ivonne Lieckfeldt
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Amtsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
|
Kenntnisnahme
|
|
|
09.06.2020
|
Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Die Hilfen nach § 27 des neuen Finanzausgleichsgesetzes M-V (FAG M-V) ersetzen künftig die bisherigen Hilfen nach § 22 FAG M-V (Fehlbetragszuweisungen, weitergehende Konsolidierungshilfen auf Grundlage einer Konsolidierungsvereinbarung). Ziel ist die Unterstützung der Kommunen beim Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen, um den Haushaltsausgleich zukünftig zu schaffen.
Im Folgenden wird eine Antragstellung im Jahr 2020 für eine Zuweisung aus 2019 erläutert.
- Konsolidierungszuweisung nach § 27 Absatz 1 FAG M-V
als Grund- oder Mindestzuweisung
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Grundzuweisung liegen vor, wenn 2019 ein jahresbezogener positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen (abzüglich erhaltener Hilfen) erreicht worden ist und zum 31.12.2019 noch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren besteht.
Die Grundzuweisung wird in Höhe des jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen 2019 (abzüglich erhaltener Hilfen) gewährt. Höchstens aber in der Höhe des Betrages, der zum Ausgleich des noch bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.2019 erforderlich ist. Dies entspricht der bisherigen sogenannten 1:1-Regelung.
Um den Abbau des negativen Saldos der laufenden Ein – und Auszahlungen zum 31.12.2019 zu beschleunigen, kann alternativ zur Grundzuweisung eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum 31.12.2019 bestehenden negativen Saldos beantragt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde in 2019 über dem gewogenen Durchschnittshebesatz für die Gemeindegrößenklassen festgesetzt bzw. entsprechende Netto-Einzahlungen generiert worden sind. D. h. Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart (z. B. Grundsteuer B) können durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart (z. B. Gewerbesteuer) ausgeglichen werden.
Tabelle 1
| Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
Hebesatz der Gemeinde | 350 | 350 | 400 |
gewogener Durchschnittshebesatz 2017 nach Gemeindegrößenklassen | 313 | 366 | 328 |
reale Einzahlungen abzgl. Gewerbesteuerumlage | 10.746,16 € | 16.565,52 € | 8.334,78 € |
reale Einzahlungen umgerechnet auf Vergleichshebesätze abzgl. Gewerbesteuerumlage | 9.610,14 € | 17.322,80 € | 6.811,98 € |
Differenz | +1.136,02 € | -757,28 € | +1.522,80 € |
| Summe +1.901,54 € | ||
Der Ausgleich über Mehr- und Mindereinzahlungen ist erreicht worden. |
Für 2019 gelten die Vergleichshebesätze der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Gemeindegrößenklasse des Jahres 2017 lt. Einwohner per 31.12.2017
Tabelle 2
Einwohner | Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
0 bis 1.000 | 313 | 366 | 328 |
5.000 bis 10.000 | 310 | 384 | 333 |
Achtung!
Ab 2020 und Folgejahre müssen die Hebesätze für Realsteuern so festgesetzt worden sein, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse liegen.
Somit gelten ab 2020 diese Vergleichshebesätze der gewogenen Durchschnittshebesätze der Gemeindegrößenklasse des Jahres 2018 lt. Einwohner per 31.12.2018
Tabelle 3
Einwohner | Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
0 bis 1.000 | 319 + 20 = 339 | 375 + 20 = 395 | 331 + 20 = 351 |
5.000 bis 10.000 | 310 + 20 = 330 | 387 + 20 = 407 | 340 + 20 = 360 |
Der Beschluss zur Erhöhung von Realsteuersätzen für 2020 muss spätestens zum 30.06.2020 von der Gemeindevertretung gefasst werden.
Beispiele für Grund- oder Mindestzuweisung nach § 27 Abs. 1 FAG
Tabelle 4
| Spalte A | Spalte B | Spalte C | oder, wenn Hebesätze über dem gewogenen Durchschnitts-hebesatz | Spalte D |
| Jahressaldo 2019 | Saldo zum 31.12.2019 | Grundzuweisung | Mindestzuweisung | |
| positiv | negativ | i. H. v. Spalte A, max. Spalte B | 20% von Spalte B | |
1 | +4.000 € | -10.000 € | 4.000 € | 2.000 € | |
2 | +6.000 € | -3.000 € | 3.000 € | 600 € | |
3 | +1.000 € | -50.000 € | 1.000 € | 10.000 € | |
4 | +12.000 € abzgl.in 2019 erhaltene Zuweisungen 5.000 € | -30.000 € | 7.000 € | 6.000 € | |
5 | -3.000 € | -4.000 € | keine Zuweisungen |
- Sonder- und Ergänzungszuweisung nach § 27 Absatz 2 FAG M-V
Voraussetzungen für eine Sonder-und Ergänzungszuweisung sind:
- negativer jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen jeweils in den Jahren 2017, 2018 und 2019 und am 31.12.2017 insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
- Hebesätze der Realsteuern müssen in 2019 über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Gemeindegrößenklassen liegen, siehe Tabelle 2 bzw. bei Anträgen für 2020 siehe Tabelle 3, Ausgleich von Mehr- und Mindereinzahlungen gemäß Tabelle 1 ist möglich
- Umsetzung Haushaltssicherungskonzept
- Umsetzung von auf den Haushaltsausgleich gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen
Als Sonderzuweisung wird der negative jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus 2019 gewährt.
Die Ergänzungszuweisung wird in Höhe von 20 % des bis zum 31.12.2018 entstandenen negativen Vortrages gewährt.
Beispiele für Sonder- und Ergänzungszuweisung nach § 27 Abs. 2 FAG
Tabelle 5
| Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D | Spalte E | Spalte F | Spalte G |
| Jahressaldo 2017 | Jahressaldo 2018 | Jahressaldo 2019 | Saldo zum 31.12.2017 | Saldo zum 31.12.2018 | Sonderzu-weisung | Ergänzungszuweisung |
| negativ | negativ | negativ | negativ | negativ | i. H. v. Spalte C | 20% von Spalte E |
1 | -5.000 € | -7.000 € | -2.000 € | -33.000 € | -40.000 € | 2.000 € | 8.000 € |
2 | -6.000 € | -5.000 € | -4.000 € | +3.000 € | -2.000 € | keine Zuweisungen | |
3 | -10.000 € | -7.000 € | -1.000 € abzgl.in 2019 erhaltene Zuweisungen 9.000 € | -53.000 € | -60.000 € | 10.000 € | 10.200 € (-60.000 € zzgl. 9.000 €) |
Die Antragstellung für Zuweisungen zum Jahr 2019 hat bis zum 01.09.2020 zu erfolgen.
Wurde für 2019 eine Mindest- oder Ergänzungszuweisung gewährt, richtet sich die Berechnung des Zuweisungsbetrages bei einem Folgeantrag für 2020 nach der erstmaligen Berechnung (20 %). In 2020 erhaltene Zuweisungsbeträge sind abzuziehen.
Beim Amtsausschuss erhält jeder Bürgermeister/jede Bürgermeisterin bzw. dessen/deren Vertretung eine Übersicht mit den aktuellen Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen sowie Möglichkeiten der Zuweisungen.
