Beschlussvorlage - 36/BV/039/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Hebesatzsatzung der Gemeinde Tützpatz für das Haushaltsjahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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Entscheidung
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04.06.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 777) ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2020 liegt der Landesdurchschnitt des Jahres 2018 bei der Größenklasse unter 1.000 Einwohner für die Grundsteuer A bei 319 v.H., bei der Grundsteuer B bei 375 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 331 v.H..
Das Finanzausgleichsgesetz M-V vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) sieht eine Entschuldung kommunaler Körperschaften vor. Es sind Konsolidierungshilfen zum Abbau negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren = Ausgleich negativer Vorträge im Finanzhaushalt vorgesehen. Defizitäre Kommunen sollen grundsätzlich spätestens nach einem Konsolidierungszeitraum von 5 bis 6 Jahren den Haushaltsausgleich erreichen können, d. h. es gibt eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 % des zum Ende des Haushaltsjahres noch bestehenden negativen Saldos (vorgetragene Fehlbeträge). Voraussetzung dafür ist, dass bei kreisangehörigen Gemeinden die Hebesätze mindestens
20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr (für 2020, das Jahr 2018) des der Berechnung zugrunde liegenden Haushaltsjahres liegen.
Der vorgetragene Fehlbetrag zum 31.12.2019 beträgt 294.158,02 €, demzufolge hätte die Gemeinde bei Anhebung der Steuerhebesätze, entsprechend der gesetzlichen Forderung im FAG, jährlich einen Anspruch auf 58.831,60 €.
Sobald die Fehlbeträge abgebaut sind, kann die Gemeinde die Hebesätze jederzeit wieder absenken.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Gemeinde aktiv am Abbau des Fehlbetrages beteiligt. Die Verwaltung empfiehlt, dies als Chance zu sehen, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Gemeinde in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.
Eine Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer A von 300 v.H. auf 339 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge/ Einzahlungen von ca. 2.600 €, bei der Erhöhung der Grundsteuer B von 350 v.H. auf 395 v.H. eine Erhöhung um ca. 5.200 € und eine Erhöhung der Gewerbesteuer von 320 v.H. auf 351 v.H. eine Erhöhung von ca. 20.800 € bedeuten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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