Beschlussvorlage - 36/BV/037/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung der Gemeinde Tützpatz für das Haushaltsjahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Jeanine Dokter-Range
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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Entscheidung
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04.06.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Die bereits beschlossene Haushaltsatzung vom 25.02.2020 war fehlerhaft und musste aufgehoben werden.
Mit der Haushaltssatzung 2020 wird der Investitionskredit auf 41.700 EUR für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzt. Die Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 80.850 € ist nicht erforderlich. Um alle investiven Auszahlungen decken zu können, ist nur eine Kreditaufnahme in Höhe von 41.700 € erforderlich. Der Kredit wird zur Finanzierung des Eigenanteils für die investiven Auszahlungen im Bereich Brandschutz (Feuerwehrauto) benötigt.
Die Höhe des Kassenkredites wird nunmehr auf 498.360 festgesetzt, da lt. der Finanzrechnung liquide Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Die der Haushaltssatzung zugrunde liegende Haushaltplanung 2020 mit Ihren Bestandteilen bleibt im Ergebnishaushalt unverändert.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung 2020 neu beschließen.
Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist unverzüglich der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, so darf sie erst nach der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde ausgefertigt und bekannt gemacht werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20 kB
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2
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(wie Dokument)
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40,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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44 kB
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4
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(wie Dokument)
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27,8 kB
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