Beschlussvorlage - 24/BV/021/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung des Amtes Treptower Tollensewinkel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Amtsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.06.2020
|
Sachverhalt
Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung des Amtes Treptower Tollensewinkel wurde einer rechtlichen und redaktionellen Prüfung unterzogen. Veränderungen sind rot gekennzeichnet.
§ 1 der Hauptsatzung
Wortlaut wird auf Grund § 9 KV M-V aufgenommen.
§ 2 der Hauptsatzung
Konkretisierung des Wortlautes
§ 3 der Hauptsatzung
(2) Der Amtsausschuss kann weitere Ausschüsse bilden, die ihn unterstützen und beraten. Hier sollte der Unterschied zum beschließenden Ausschuss herausgestellt werden.
(3) Die Mitglieder und die sachkundigen Einwohner beratender Ausschüsse werden mittels Verhältniswahl aus den Reihen aller Ausschussmitglieder und Einwohner des Amtsbereiches bestimmt. Eine vorhergehende Begrenzung auf bestimmte Ausschussmitglieder entspricht nicht dem demokratischen Grundsatz.
§ 4 der Hauptsatzung
(2) 4. redaktionelle Erweiterung nach Wortlaut der Kommunalverfassung
7. Der Amtsvorsteher ist Dienstvorgesetzter und trifft personalrechtliche
Entscheidungen für die Beschäftigten der Amtsschule (Hausmeister,
Schulsekretär/in). Bis zur Entgeltgruppe EG 8 nach TVöD handelt der
Amtsvorsteher allein. Darüber hinaus bedarf es eines Beschlusses des
Amtsausschusses.
(3) Angleichung des Wortlautes an die der gemeindlichen Hauptsatzungen.
(4) redaktionelle Änderung
§ 5 der Hauptsatzung
(1) Die Durchführung einer Einwohnerversammlung ist nicht praktikabel. Die Rechte und Pflichten der Einwohner des Amtes sind nachfolgend benannt.
§ 7 der Hauptsatzung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder bleiben auch nach Inkrafttreten der Entschädigungsverordnung auf dem Stand der vorhergehenden Legislaturperiode.
(1) und (2) Aufnahme des Wortlautes auf Grundlage § 9 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EntschVO M-V für eine präzise Handlungsrichtlinie.
§ 8 der Hauptsatzung
(1) Berichtigung
(5) Aufnahme auf der Grundlage § 3 Absatz 3 Dienstverordnung zur
Kommunalverfassung M-V (KV-DVO )
Gemäß § 134 Abs. 2 KV M-V i. V. M. § 22 Abs. 3 KV M-V ist für die Änderung der Hauptsatzung des Amtes der Amtsausschuss zuständig.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
35,5 kB
|
