Beschlussvorlage - 01/BV/125/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

In der Flur 1 der Gemarkung Loickenzin befindet sich ein bewohntes Grundstück. Der Eigentümer ist wohnsitzlich in der Gemeinde Pripsleben gemeldet und führt auch die Anschrift über die Gemeinde Pripsleben, die sich tatsächlich jedoch auf dem Gebiet der Stadt Altentreptow befindet. Hierbei handelt es sich um das Flurstück 82/1 der Flur 1 der Gemarkung Loickenzin (Stadt Altentreptow).

 

Mit in die Gemeinde Pripsleben überführt werden sollen in diesem Zusammenhang das vor dem Grundstück liegende Straßenflurstück (Gemarkung Loickenzin, Flur 1, Flurstück 80). Die Überführung dieses Flurstückes in seiner gesamten Länge ist ebenfalls ratsam. Es könnte dann zur Erhaltung einer sinnvollen Flurstücksnummerierung gemeinsam mit dem Flurstück 82/1 in die Flur 1 der Gemarkung Pripsleben überführt werden. Die Gemeinde Pripsleben ist Eigentümerin des Straßenflurstückes und somit Träger der Straßenbaulast. Die betreffende Straße dient der Erschließung des OT Neuwalde der Gemeinde Pripsleben sowie der Erreichbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Amts- oder Landkreisgrenzen sind von dem beabsichtigten Gebietswechsel nicht betroffen.

 

Der Eigentümer wurde am 13. August 2019 durch die Bürgermeister der Stadt Altentreptow und der Gemeinde Pripsleben im persönlichen Gespräch über Zweck und Ziel der Gebietsänderung unterrichtet und alle erklärten einvernehmlich ihr Einverständnis. (Anhörungsvermerk)

 

Mit Beschluss vom 14. November 2019 der Gemeindevertretung Pripsleben (33/GA/005/2019) und der Stadtvertretung Altentreptow vom 24. September 2019 (01/GA/027/2019) wurden die Grundsatzbeschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen diesbezüglich gefasst.

 

Nach Prüfung des Entwurfes des Gebietsänderungsvertrages durch die untere Rechtsaufsicht des Landkreises MSE wurde drauf aufmerksam gemacht, auch das Flurstück 81 in der Flur 1 der Gemarkung Loickenzin mit zu überführen, da ansonsten eine Exklave entstehen würde, welche katastermäßig nicht gewollt ist.

 

Die beteiligten Gemeinden schließen einen Gebietsänderungsvertrag gem. § 12 KV M-V i.V.m. § 11 KV-DVO, der die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen enthält.

Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung zur Genehmigung vorzulegen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Altentreptow und der Gemeinde Pripsleben zur Überführung der Flurstück 80, 81 und 82/1 der Flur 1 in der Gemarkung Loickenzin in die Gemarkung Pripsleben, Flur 1 zum 1. Januar 2021.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren zu dem Gebietsänderungsvertrag mit den zu beteiligenden Behörden durchzuführen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

Finanzielle Auswirkungen gibt es mit der Übertragung nicht. In der Anlagenbuchhaltung wird die Gebietsänderung berücksichtigt.

 

 

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Anlagen

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