Beschlussvorlage - 08/BV/023/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Golchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Golchen
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Entscheidung
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05.03.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Golchen wurde am 27.06.2019 beschlossen. Nach Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurden Rechtsverletzungen geltend gemacht:
§ 6 Absatz 3 der Hauptsatzung:
Der im § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung genannte Sockelbetrag in Höhe von 20 Euro
übersteigt den in § 14 Absatz 4 Nummer 1 EntschVO M-V maximalen Höchstbetrag von 10 Euro pro Monat für Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern. Insoweit stellt die Regelung zum Sockelbetrag in der vorliegenden Hauptsatzung eine Rechtsverletzung dar.
Seitens der Verwaltung wurde ein Betrag von 10 € in die beigefügte Hauptsatzung eingefügt.
Nachfolgende rechtliche Bedenken wurden mit der vorliegenden Hauptsatzung ausgeräumt (geändert):
Einwohnerversammlung
Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen ist.
§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung
Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.
§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung
Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder anDritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot
einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung
festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach Sie als Bürgermeister Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen dürfen, verstößt erkennbar gegen § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V.
§ 8 der Hauptsatzung:
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch den Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Treptower Tollensewinkel. Diesseits wir davon ausgegangen, dass hierunter auch die Bekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen.
Diese müssen jedoch nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057) zusätzlich in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Für den § 7 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet, damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der untere Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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29,7 kB
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