Beschlussvorlage - 36/BV/031/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Entsprechend § 43 Abs. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

in der Fassung vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung

auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und

Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Sicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V

zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu

beschließen. Die Absätze 7 und 8 finden lt. § 43 Abs. 9 KV M-V keine Anwendung, sofern

nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens

zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird.

 

Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie

innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich im

Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung i.S. d. § 16

GemHVO-Doppik M-V in der Fassung vom 25.02.2008 zuletzt geändert am 23.07.2019

wieder erlangt und gesichert werden kann.

 

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den

Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben.

Wurden beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt,

brachten durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg oder

verlängert sich der Konsolidierungszeitraum, so ist die Fortschreibung von der

Gemeindevertretung zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt das Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde

Tützpatz für den Zeitraum 2016 bis 2023.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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