Beschlussvorlage - 36/BV/030/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Tützpatz ist Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft mbH Kastorfer See.

Der Landrat des Landkreises MSE, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, hat die Gesellschaftergemeinden der Wohnungsgesellschaft mbH Kastorfer See mit Schreiben vom 16. Januar 2020 aufgefordert, den Gesellschaftervertrag hinsichtlich der Regelungen des § 73 KV M-V anzupassen. Sollten die kommunalen Gesellschafter dem nicht nachkommen, wurde eine rechtsaufsichtliche Anordnung angedroht. Der Gesellschaftervertrag der Wohnungsgesellschaft mbH Kastorfer See wurde am 11. April 2017 an die kommunalrechtlichen Bestimmungen angepasst.

 

Die Verwaltung hat dieses Schreiben als Anhörung gewertet und entsprechend Stellung genommen. Die uRAB bleibt bei der rechtlichen Auffassung, dass der Gesellschaftervertrag „wortgenau“  entsprechend der Regelungen im § 73 KV M-V anzupassen ist.

 

Demzufolge soll der Gesellschaftervertrag in der nächsten Gesellschafterversammlung wie folgt geändert werden:

 

Neuer Text (alt § 12 a Gesellschaftervertrag)

 

1.   Die Geschäftsführung stellt für jedes Geschäftsjahr bis zum 30.09. des Vorjahres einen Wirtschaftsplan auf und legt der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. Bei der Aufstellung sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern in sinngemäßer Anwendung anzuwenden. Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung sind den Vertretungskörperschaften der kommunalen Gesellschafter zur Kenntnis zu bringen.

 

2.    Die Geschäftsführung stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht auf. Die Handelsbilanz soll, soweit gesetzlich zulässig, der Steuerbilanz entsprechen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts finden die Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften Anwendung.

 

3.    Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist durch einen Abschlussprüfer entsprechend den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG M-V) zu prüfen. Darüber hinaus umfasst die Prüfung des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung unter Anwendung des § 53 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).

 

4.   Auf den Jahresabschluss der Gesellschaft finden die Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und § 288 HGB im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a) und b) HGB keine Anwendung.

 

5.   Die Geschäftsführung übersendet dem Aufsichtsrat und den Beteiligungsverwaltungen der kommunalen Gesellschafter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes eine Ausfertigung sowie einen eigenhändig unterschriebenen Jahresabschluss. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und Lagebericht und erstellt seinerseits einen Prüfbericht mit Empfehlungen zur Feststellung des Jahresabschlusses, zur Behandlung des Jahresergebnisses und zur Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat durch die Gesellschafter.

 

6.   Jedem Gesellschafter stehen die Rechte aus § 53 HGrG zu. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen.

 

7.   Die für die Kommunalprüfung eines Gesellschafters zuständigen Prüfbehörden sind darüber hinaus berechtigt, sich unmittelbar bei der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften einzusehen (§ 54 HGrG).

 

8.   Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat können darüber hinaus besondere Prüfungsgegenstände durch Beschluss bestimmen.

 

9.   Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter sowie die für die Beteiligungsverwaltung zuständigen und bevollmächtigten Beschäftigten des Gesellschafters können an der Sitzung mit Rederecht teilnehmen; ihnen sind die Sitzungsunterlagen und die Niederschrift gleichermaßen wie den Mitgliedern des Aufsichtsrates auszuhändigen.

 

10. Beschlüsse über die Beteiligung an anderen Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaften der Gesellschafter. Gleiches gilt für Beschlüsse über die Einleitung von Rechtstreitigkeiten, Vergleiche und Stundungen sowie Erlass von Forderungen.

 

11. Die Geschäftsführung hat die Beteiligungsverwaltungen der Gesellschafter regelmäßig über alle die Gesellschaft betreffenden relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Risikolage zu informieren (§ 75a KV M-V ).

 

Gemäß § 22 Kommunalverfassung M-V ist die Gemeindevertretung für die Entscheidung zuständig und ermächtigt den Bürgermeister  als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung die Anpassung des Gesellschaftervertrages der Wohnungs-Gesellschaft mbH Kastorfer See an die kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

 

Die Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft Kastorfer See wird die Anpassung des Gesellschaftervertrages in der nächsten Sitzung beschließen (voraussichtlich März 2020).

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt die Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnungsgesellschaft mbH Kastorfer See.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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