Beschlussvorlage - 01/BV/068/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 30 der Stadt Altentreptow "Wohngebiet Torumfahrung" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
hier: Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Kevin Holz
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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17.12.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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21.01.2020
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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04.02.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Der Gesetzgeber fordert die Gemeinden mit dem § 13a BauGB dazu auf, zunächst die bestehenden Innenentwicklungspotenziale zu überplanen, bevor für die Siedlungsentwicklung Außenbereichsflächen einbezogen werden.
Für den geplanten Geltungsbereich südlich und östlich der Straße am Amtshof mit einer Größe von etwa 0,3 ha liegen der Stadt Altentreptow bereits konkrete Investitionsabsichten vor, die darauf abzielen, das dem Innenbereich zuzuordnende Areal einer sinnvollen Nachnutzung zuzuführen. Geplant ist unter anderem die Errichtung eines Wohnhauses sowie einer Kindertagestätte. Der auf dem Flurstück 8/1 bisher vorhandene bauliche Bestand wurde dazu bereits abgebrochen.
Derzeit unterliegt der Planungsraum der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt Altentreptow „Torumfahrung Brandenburger Tor“, welche die einbezogenen Flurstücke als Mischgebiet festsetzt. Die nachhaltige Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen hat sich hier bis heute nicht vollzogen. Zukünftig werden wohngebietstypische Nutzungen dominieren, so dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes als wesentliches Ziel des Bebauungsplans Nr. 30 „Wohngebiet Torumfahrung“ zu berücksichtigen ist.
Nach dem Rechtsgrundsatz lex posterior derogat legi priori wird der Bebauungsplan Nr. 30 als jüngeres Recht beschränkt auf den geplanten Geltungsbereich das ältere Recht des Bebauungsplans Nr. 8 aufheben.
Der oben beschriebene Planungsraum ist unmittelbar dem im Zusammenhang bebauten Stadtgebiet der Stadt Altentreptow zuzuordnen. Planungsziel ist die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens soll der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Für den vorliegenden Fall darf das beschleunigte Verfahren angewendet werden, weil innerhalb des Geltungsbereiches eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie Europäischer Vogelschutzgebiete ist durch die beabsichtigen Festsetzungen ist nicht zu befürchten. Hier ist auf die bereits bestehenden Nutzungen zu verweisen.
Die Zulassung eines Vorhabens mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht ist nicht geplant.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Aus diesem Grund wird unter anderem keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 13a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich südlich und östlich der Straße am Amtshof mit einer Größe von etwa 0,3 ha soll der Bebauungsplan Nr. 30 der Stadt Altentreptow „Wohngebiet Torumfahrung“ gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Planungsziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 8/1 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 8/10 der Flur 18 innerhalb der Gemarkung Altentreptow. Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt.
- Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Es ist eine vereinfachte Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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789,3 kB
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