Beschlussvorlage - 36/BV/020/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Tützpatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Tützpatz
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Entscheidung
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25.02.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Tützpatz wurde am 02.07.2019 beschlossen. Nach Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurden Rechtsverletzungen geltend gemacht:
§ 7 der Hauptsatzung:
Aufgrund der fehlenden Bestimmung hinsichtlich der Bekanntmachung nach dem
Baugesetzbuch im § 7 der vorliegenden Hauptsatzung wird folgende Rechtverletzung diesseits geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057). Hierin wird u. a. der § 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB dahingehend geändert, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.
Nachfolgende rechtliche Bedenken wurden mit der vorliegenden Hauptsatzung ausgeräumt (geändert):
Einwohnerversammlung
Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen ist.
§ 4 Absatz 1 zweiter Anstrich der Hauptsatzung
Bei der Zusammensetzung des Ausschusses mit 4 Mitgliedern sei darauf hingewiesen, dass es bei entsprechenden Abstimmungen zu Pattsituationen kommen kann. Dies hätte dann ein negatives Beschlussergebnis zur Folge.
§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung
Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.
§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung
Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach ders Bürgermeister Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen darf, verstößt erkennbar gegen § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V.
Für den § 6 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet, damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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29,4 kB
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