Beschlussvorlage - 36/BV/020/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Tützpatz wurde am 02.07.2019 beschlossen. Nach Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurden Rechtsverletzungen geltend gemacht:

 

§ 7 der Hauptsatzung:

Aufgrund der fehlenden Bestimmung hinsichtlich der Bekanntmachung nach dem

Baugesetzbuch im § 7 der vorliegenden Hauptsatzung wird folgende Rechtverletzung diesseits geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057). Hierin wird u. a. der § 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB dahingehend geändert, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.

 

Nachfolgende rechtliche Bedenken wurden mit der vorliegenden Hauptsatzung ausgeräumt (geändert):

 

Einwohnerversammlung

Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen ist.

 

§ 4 Absatz 1 zweiter Anstrich der Hauptsatzung

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses mit 4 Mitgliedern sei darauf hingewiesen, dass es bei entsprechenden Abstimmungen zu Pattsituationen kommen kann. Dies hätte dann ein negatives Beschlussergebnis zur Folge.

 

§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung

Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.

 

 

 

 

§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung

Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach ders Bürgermeister Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen darf, verstößt erkennbar gegen § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V.

 

Für den § 6 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet, damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

 

Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Tützpatz in der beigefügten Form. 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2020:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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