Beschlussvorlage - 01/BV/062/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtebauliches Sondervermögen
Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 Bau GB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadtvertretung Altentreptow
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Vorberatung
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17.12.2019
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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08.01.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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21.01.2020
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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04.02.2020
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat gemäß § 154 Abs. 1 BauGB einen Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstückes entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Bodenwerterhöhung des Grundstückes besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würden, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Der Ausgleichsbetrag ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nach Abschluss der Sanierung (§§162 0der 163 BauGB) zu entrichten. Die Stadt kann jedoch gemäß § 154 Abs. 6 BauGB eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag verlangen, sobald auf den betreffenden Grundstücken eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist.
Die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB hat für die Stadt den Vorteil, dass sie die Einnahmen aus der Vorauszahlung vor Abschluss der Sanierung bzw. Aufhebung der Sanierungssatzung noch für Einzelmaßnahmen einsetzen kann.
Die in der Rahmenplanung vorgesehenen, von der Gemeinde durchzuführenden Ordnungs-maßnahmen sind im Wesentlichen umgesetzt worden. Handlungsbedarf besteht aber nach
wie vor u.a. bei der Sanierung und Modernisierung privater Gebäude.
Da die Stadt Altentreptow letztmalig für die Gesamtmaßnahme „Altstadtkern Altentreptow“ im Programmjahr 2016 Städtebaufördermittel erhalten hat, wovon die letzte Kassenmittelrate im Jahr 2020 ausgezahlt wird, kann sie die Einnahmen aus den Vorauszahlungen für Maßnahmen einsetzen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 154 Abs. 6 BauGB) für die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag liegen vor: Gemäß den sich aus der in den Jahren 1994, 2001 und 2009 von der Stadtvertretung beschlossenen Rahmenplanung einschließlich der 1. und 2. Fortschreibung ergebenen Zielen und Zwecken der Sanierung sowie der beschlossenen 2. Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes vom 19.10.2011 ist eine Bebauung oder sonstige Nutzung der Grundstücke im Sanierungsgebiet zulässig.
Die Sanierungssatzung der Stadt Altentreptow wurde am 5.10.1994 bekannt gemacht. Nach
§ 235 Abs. 4 BauGB ist die Sanierungssatzung bis spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben, es sei denn, die Stadt legt eine andere Frist zur Durchführung der Sanierung fest.
In Vorbereitung der Abrechnung der Gesamtmaßnahme „Altstadtkern Altentreptow“ wird seitens der Verwaltung empfohlen, dass die Stadtvertretung beschließt, den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag vorzeitig in Höhe von 90% des ermittelten Ausgleichsbetrages durch Vorauszahlungsbescheide zu erheben. Das soll für alle die Grundstücke gelten, für die bisher noch keine freiwilligen Vereinbarungen zur vorzeitigen Ablöse der Ausgleichsbeträge zwischen der Stadt und dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgeschlossen wurde.
Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme „Altstadtkern Altentreptow“ ist der tatsächliche Ausgleichsbetrag auf der Grundlage eines Gutachtens festzustellen und durch Festsetzungsbescheid dem Grundstückseigentümer gegenüber geltend zu machen. Entsprechende Zahlungsausgleiche sind auf der Basis der Festsetzungsbescheide unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Vorauszahlungsbeträge vorzunehmen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB. Die Vorauszahlungen sollen in Höhe von 90% des mit Gutachten der öffentlich bestellten Sachverständigen Frau Weigend ermittelten Ausgleichs-betrages durch Bescheid erhoben werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
