Beschlussvorlage - 39/BV/016/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Teetzleben wurde am 24.06.2019 beschlossen. Nach Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurden Rechtsverletzungen geltend gemacht:

 

§ 6 Absatz 2 der Hauptsatzung:

Der im § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung angegebenen Summen der Entschädigungen für die Stellvertretung des Bürgermeisteramtes entsprechen nicht den Prozentsätzen gem. § 8 Abs. 2 Entsch-VO M-V, da die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters 700 € betragen soll.

 

Seitens der Verwaltung wurden für den 1. Stellv. Bürgermeister ein Betrag von 140 € ( 20 % von 700 €) und für den 2. Stellv. Bürgermeister ein Betrag von 70 € ( 10 % von 700 €) in die beigefügte Hauptsatzung eingefügt.

 

§ 7 der Hauptsatzung:

Aufgrund der fehlenden Bestimmung hinsichtlich der Bekanntmachung nach dem

Baugesetzbuch im § 7 der vorliegenden Hauptsatzung wird folgende Rechtverletzung

diesseits geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie

2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057). Hierin wird u. a. der § 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB dahingehend geändert, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.

 

Nachfolgende rechtliche Bedenken wurden mit der vorliegenden Hauptsatzung ausgeräumt (geändert):

 

Einwohnerversammlung

Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekannt-machung

einzuberufen ist.

 

§ 4 Absatz 1 zweiter Anstrich der Hauptsatzung

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses mit 4 Mitgliedern sei darauf hingewiesen, dass

es bei entsprechenden Abstimmungen zu Pattsituationen kommen kann. Dies hätte dann ein

negatives Beschlussergebnis zur Folge.

 

§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung

Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.

 

§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung

Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

§ 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach Sie als Bürgermeister Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen dürfen, verstößt erkennbar gegen § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V.

 

Für den § 6 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet,

damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt

werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der untere

Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

 

Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Teetzleben in der beigefügten Form.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 

Im Haushaltsjahr 2019:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto: 1.1.1.04

Soll                      Soll neu

5011       7.200 €     10.210 €

5013       1.780 €       2.200 €

     5043          530 €        800 €

Bezeichnung:

Aufwand, Sockelbetrag, Sitzungsgeld, SV-   

Anteil

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

Produktsachkonto:

6.1.1.00.40131 Gewerbesteur-Zahlung

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

5011        3010 €

5013          420 €

5043          170  €

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

3500 €

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen: Auf Grund der Hauptsatzung der Gemeinde kommen höhere Aufwandentschädigungen für Bürgermeister, stellv. Bürgermeister, Sockelbeträge und Sitzungsgelder ab Juli 2019 zur Auszahlung. Deckung wird durch Mehrerträge aus der Gewerbesteuer 2019 erreicht.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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