Beschlussvorlage - 39/BV/016/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Groß Teetzleben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Groß Teetzleben
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Entscheidung
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19.12.2019
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Teetzleben wurde am 24.06.2019 beschlossen. Nach Prüfung durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurden Rechtsverletzungen geltend gemacht:
§ 6 Absatz 2 der Hauptsatzung:
Der im § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung angegebenen Summen der Entschädigungen für die Stellvertretung des Bürgermeisteramtes entsprechen nicht den Prozentsätzen gem. § 8 Abs. 2 Entsch-VO M-V, da die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters 700 € betragen soll.
Seitens der Verwaltung wurden für den 1. Stellv. Bürgermeister ein Betrag von 140 € ( 20 % von 700 €) und für den 2. Stellv. Bürgermeister ein Betrag von 70 € ( 10 % von 700 €) in die beigefügte Hauptsatzung eingefügt.
§ 7 der Hauptsatzung:
Aufgrund der fehlenden Bestimmung hinsichtlich der Bekanntmachung nach dem
Baugesetzbuch im § 7 der vorliegenden Hauptsatzung wird folgende Rechtverletzung
diesseits geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057). Hierin wird u. a. der § 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB dahingehend geändert, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.
Nachfolgende rechtliche Bedenken wurden mit der vorliegenden Hauptsatzung ausgeräumt (geändert):
Einwohnerversammlung
Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekannt-machung
einzuberufen ist.
§ 4 Absatz 1 zweiter Anstrich der Hauptsatzung
Bei der Zusammensetzung des Ausschusses mit 4 Mitgliedern sei darauf hingewiesen, dass
es bei entsprechenden Abstimmungen zu Pattsituationen kommen kann. Dies hätte dann ein
negatives Beschlussergebnis zur Folge.
§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung
Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.
§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung
Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach Sie als Bürgermeister Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen dürfen, verstößt erkennbar gegen § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V.
Für den § 6 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet,
damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt
werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der untere
Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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28,2 kB
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