Beschlussvorlage - 39/BV/017/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Der Bürgermeister der Gemeinde Teetzleben  hat gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4  der Kommunalverfassung M-V  aufgrund äußerster Dringlichkeit,  die in der Anlage beigefügte Entscheidung anstelle der Gemeindevertretung  getroffen.

 

Nach § 171 KV M-V Übergangsvorschriften ist eine verbindliche Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechtes bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Es handelt sich um eine wichtige Einzelentscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Gemeindevertretung für die Entscheidung zuständig ist.

 

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bürgermeister war die Einberufung einer Sitzung innerhalb von drei Tagen nicht möglich. Regulär war keine Sitzung für den Monat Dezember geplant.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 26.11.2019 zur Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 176 KV M-V i.V.m § 61 KV M-V.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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