Beschlussvorlage - 32/BV/013/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Gemeinde Kriesow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Heike Schulz
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Kriesow
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12.12.2019
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage: Sach- und Rechtslage: Die Hauptsatzung der Gemeinde Kriesow wurde am 04.07.2019 beschlossen. Auf Empfehlung durch die untere Rechtsaufsichts-behörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte sind folgende Veränderungen vorzunehmen:
Einwohnerversammlung
Es erfolgt der Hinweis, dass die Einwohnerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung
einzuberufen ist.
§ 4 Absatz 1 zweiter Anstrich der Hauptsatzung
Bei der Zusammensetzung des Ausschusses mit 4 Mitgliedern sei darauf hingewiesen, dass
es bei entsprechenden Abstimmungen zu Pattsituationen kommen kann. Dies hätte dann ein
negatives Beschlussergebnis zur Folge.
§ 5 Absatz 1 Vierter Anstrich der Hauptsatzung
Es wird empfohlen, die Nummer 6 zu streichen, da dieser Wortlaut ebenfalls im Absatz 4 des § 5 der Hauptsatzung enthalten ist.
§ 5 Absatz 4 der Hauptsatzung
Nach § 44 Absatz 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an
Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot
einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung
festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Entscheidungen
von 100 bis höchstens 1.000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur
auf den Hauptausschuss übertragen. Eine Regelung, wonach Sie als Bürgermeister
Spenden in Höhe von bis zu 100 Euro annehmen dürfen, verstößt erkennbar gegen § 44
Absatz 4 Satz 4 KV M-V.
§ 6 Absatz 3 der Hauptsatzung:
Der im § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung genannte Sockelbetrag in Höhe von 20 Euro
übersteigt den in § 14 Absatz 4 Nummer 1 EntschVO M-V maximalen Höchstbetrag von 10
Euro pro Monat für Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern. Insoweit stellt die
Regelung zum Sockelbetrag in der vorliegenden Hauptsatzung eine Rechtsverletzung dar.
Seitens der Verwaltung wurde ein Betrag von 10 € in die beigefügte Hauptsatzung eingefügt.
§ 7 der Hauptsatzung:
Aufgrund der fehlenden Bestimmung hinsichtlich der Bekanntmachung nach dem
Baugesetzbuch im § 7 der vorliegenden Hauptsatzung wird folgende Rechtverletzung
diesseits geltend gemacht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 4. Mai 2017 (BGB!. I S. 1057). Hierin wird u. a. der § 4 a Absatz 4 Satz 1 BauGB dahingehend geändert, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.
Für den § 6 der Hauptsatzung wurde eine Rückwirkung bis zum 01.07.2019 eingearbeitet,
damit die beschlossenen Entschädigungsbeträge auch ab diesem Zeitpunkt ausgezahlt
werden dürfen. Die Hauptsatzung tritt erst nach Genehmigung der untere
Rechtsaufsichtsbehörde und mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Alle Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,7 kB
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