Beschlussvorlage - 39/BV/010/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 sind Benutzungsentgelte zu erheben, wenn die Einrichtungen überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dienen. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

 

Die bestehende Benutzungs-und Entgeltordnung für die Räumlichkeiten des Sportlerheimes, des Bürgerhauses und des Feuerwehrgerätehauses wurde am 08.06.2011 beschlossen.

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 11 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte zu beschließen. Sie kann somit abweichend von der Kalkulation geringere und differenziertere Entgelte beschließen und in einer gesonderten Entgeltordnung regeln.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Groß Teetzleben beschließt die Kalkulation und die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Räumlichkeiten des Sportlerheimes, des Bürgerhauses und des Feuerwehrgerätehauses der Gemeinde Groß Teetzleben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2019:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

1.2.6.01.43229000

1.1.4.01.43229000

4.2.4.00.43229000

 

Bezeichnung:

Sonstige Entgelte

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

bisher angeordnete Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

Höhere Erträge

 

 

 

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