Beschlussvorlage - 39/029/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung von Sponsoring
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Furth, Birgit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Groß Teetzleben
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Entscheidung
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29.09.2010
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Derzeit werden in vielen Gemeinden Vorbereitungen zu unterschiedlichen Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Sport und Bildung durchgeführt. Dabei kommt immer mehr die Frage nach Unterstützung durch Sponsoren (Private) auf.
Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring trägt in geeigneten Fällen nur unterstützend (ergänzend) dazu bei, Verwaltungsziele zu erreichen.
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Leistungen eines Sponsors beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistung (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Wenn eine Beeinflussung der Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auszuschließen ist und auch kein Anschein einer solchen Beeinflussung entsteht, ist außerhalb der Eingriffsverwaltung Sponsoring, z.B. in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, zulässig. (lt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater vom 07.07.2003)
Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der schriftlichen Einwilligung der obersten Dienstbehörde (Entgegenwirken von Korruptionen).
Gemäß § 22 Kommunalverfassung ist die Gemeindevertretung das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde.
Die Gemeinde kann unabhängig von Sponsoring Sach- und Geldspenden für gemeinnützig anerkannte Zwecke (Schulen, Kita, Feuerwehr) entgegennehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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16,5 kB
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