Beschlussvorlage - 39/BV/007/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes M-V verfügt über die Widmung einer Straße oder eines Weges für den öffentlichen Verkehr der Träger der Straßenbaulast. Die Gemeinde Groß Teetzleben ist Eigentümer des Flurstückes 5/1 in der Flur 1 der Gemarkung Lebbin und somit Straßenbaulastträger. Bisher war dieser Weg nicht gewidmet. Nach Widmungsbeschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 7 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde auf der Internetseite des Amtes Treptower Tollensewinkel. Gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe a des Straßen- und Wegegesetzes M-V wird diese Straße als Ortsstraße (Straße, die den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dient) eingestuft.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Groß Teetzleben beschließt die Widmung des Fahrweges als Ortsstraße in der Gemarkung Lebbin auf der Flur 1 des Flurstückes 5/1 im Ortsteil Lebbin mit einer Größe von 217 m².

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Haushaltsjahr 2019:

 

   Nein

 

   Ja 

 

in Folgejahren:

 

Nein                Ja  

 

                             einmalig    

                             jährlich wiederkehrend

Finanzielle Mittel stehen:

planmäßig zur Verfügung unter:

 

Produktsachkonto:

 

 

Bezeichnung:

 

 

nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Produktsachkonto:

 

 

     Bezeichnung:

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur

      Verfügung

Haushaltsmittel:

 

Haushaltsmittel:

 

verbrauchte Mittel:

 

verbrauchte Mittel:

 

Maßnahmesumme:

 

Maßnahmesumme:

 

noch verfügbar:

 

noch verfügbar:

 

 

Erläuterungen:

 

 

 

 

 

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